Rz. 32

Ist der anstehende Rechtsstreit unter das versicherte Risiko des Sozialgerichts-Rechtsschutzes zu subsumieren, besteht Deckung nur dann, wenn ein Rechtsschutzfall eingetreten ist. Dieser muss nach § 4 Abs. 1 ARB 2010, was im Versicherungswesen selbstverständlich ist, während der Laufzeit des Rechtsschutzversicherungsvertrages eingetreten sein.

 

Rz. 33

Der Rechtsschutzfall des Sozialgerichts-Rechtsschutzes ist geregelt in § 4 Abs. 1c ARB 2010.

Im Regelfall wird im Sozialgerichts-Rechtsschutz der Tag des Erlasses des anzufechtenden Bescheides der Rechtsschutzfall i.S.d. § 3 Abs. 1c ARB 2010 sein. Der Sozialversicherungsträger verstößt durch den Erlass eines fehlerhaften Bescheides gegen Rechtspflichten. Zumindest liegt ein vom Versicherungsnehmer behaupteter Verstoß vor.

 

Rz. 34

Von wesentlicher Bedeutung im Sozialgerichts-Rechtsschutz ist die Frage, ob eine Willenserklärung den Rechtsschutzfall ausgelöst hat. Nach § 4 Abs. 3a ARB 2010 besteht kein Rechtsschutz, wenn eine Willenserklärung oder Rechtshandlung, die vor Beginn des Versicherungsschutzes vorgenommen wurde, den Verstoß nach Abs. 1c ausgelöst hat (siehe auch § 8 Rn 69).

Gegenüber den ARB 75 ergibt sich eine Änderung dahin gehend, dass die Willenserklärung oder Rechtshandlung jetzt ausschließlich vor Beginn des Versicherungsschutzes vorgenommen worden sein muss. Wird sie in der Wartezeit vorgenommen und liegt der Rechtsschutzfall außerhalb der Wartezeit, so ist sie nicht beachtlich und hindert eine Rechtsschutzzusage nicht. Dies ist gerade im Sozialgerichts-Rechtsschutz vielfach der Fall. Jedem Bescheid eines Sozialversicherungsträgers geht im Regelfall ein Antrag des Versicherungsnehmers voraus. Dieser Antrag stellt eine Willenserklärung des Versicherungsnehmers dar, die gerichtet ist auf den Erlass eines für ihn günstigen Verwaltungsaktes. Wird der Antrag, z.B. der Rentenantrag an den Sozialversicherungsträger oder ein Antrag auf Arbeitslosengeld bei der Agentur für Arbeit, vor Beginn des Versicherungsschutzes gestellt, so besteht kein Rechtsschutz, auch wenn der anzufechtende Bescheid in der Laufzeit des Versicherungsschutzes ergeht. Fällt er in die Wartezeit, so hat der Antrag keine Bedeutung für die Rechtsschutzzusage, wenn der anzufechtende Bescheid in die Laufzeit des Versicherungsschutzes erlassen worden ist. Der Grund für diese Regelung ist darin zu sehen, dass bei einem Antrag letztlich die Möglichkeit einer anschließenden Klage gegeben ist. Nur so kann die Versicherungswirtschaft Zweckabschlüsse verhindern. Der Antrag ist durchaus geeignet, den Rechtsschutzfall auszulösen, und stellt daher eine Willenserklärung i.S.d. § 54 Abs. 3a ARB 2010 dar.[9]

Zum Rechtsschutzfall siehe im Einzelnen unter § 8 – Der Rechtsschutzfall (vgl. § 8 Rn 1 ff.).

[9] Harbauer-Maier, 8. Aufl., ARB 2000, § 4 Rn 146 ff.

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