Rz. 14

Der gesetzliche Erbteil hängt von der Zahl der "gesetzlichen Miterben" ab, da sich danach die Erbquote bestimmt. Bei der Bestimmung der Erbquote werden gemäß § 2310 S. 1 BGB auch die Enterbten (§ 1938 BGB), die für erbunwürdig Erklärten (§§ 2339 ff. BGB) und diejenigen, die ausgeschlagen haben, mitgezählt.

 

Rz. 15

Nicht mitgezählt werden dagegen diejenigen, die zum Zeitpunkt des Erbfalls vorverstorben sind, und diejenigen, welche auf ihren Erbteil verzichtet haben (§ 2310 S. 2 BGB). Ein Erbverzicht – nicht jedoch der gemäß § 2346 Abs. 2 BGB auf das Pflichtteilsrecht beschränkte Verzicht[16] – wirkt also für die anderen Pflichtteilsberechtigten pflichtteilserhöhend.

 

Rz. 16

 

Hinweis

Daher ist insoweit dringend vor dem Abschluss eines Erbverzichtsvertrags zu warnen. Vielmehr reicht ein Pflichtteilsverzichtsvertrag in der Regel aus. Auch ein gegenständlicher Pflichtteilsverzicht, z.B. bezüglich des Betriebsvermögens, ist oftmals ausreichend.

 

Rz. 17

Auch beim gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft kann es zu einer Verschiebung der Erbquote des Ehegatten und somit zu einer Veränderung der Pflichtteilsquoten kommen.

 

Rz. 18

Wird der Ehegatte weder Erbe noch Vermächtnisnehmer, aufgrund Enterbung oder Ausschlagung,[17] so bestimmt sich sein Pflichtteil nach der nicht erhöhten Erbquote gemäß §§ 1931, 1371 Abs. 2 BGB. Neben Erben erster Ordnung hat der Ehegatte somit einen Pflichtteil von ⅛. Zu beachten ist, dass sich in einem solchen Fall auch der Pflichtteil anderer Pflichtteilsberechtigter automatisch erhöht (§ 1371 Abs. 2 S. 2 BGB).

 

Rz. 19

Wird der Ehegatte dagegen Alleinerbe, so bemessen sich die Pflichtteilsquoten der anderen Pflichtteilsberechtigten nach dem erhöhten Erbteil des Ehegatten.[18]

[16] Vgl. Frhr. v. Proff, ZEV 2016, 173.
[17] Palandt/Weidlich, § 2303 Rn 15.
[18] BGHZ 37, 58.

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