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Grundsätzlich hat das Grunderwerbsteuerrecht nichts mit dem Pflichtteilsrecht gemeinsam. Denn der Pflichtteilsanspruch ist nach den §§ 2303 ff. BGB ein auf Geld gerichteter Anspruch. Ein Bezug zum Erwerb von Grundbesitz besteht grundsätzlich nicht. Dennoch kann in vielfältigen Fallkonstellationen der Nachfolgegestaltung Grundbesitz an Erfüllungs statt oder als Abfindung für einen Pflichtteilsverzicht zwischen den Beteiligten übertragen werden. Es stellt sich die Frage, inwiefern derartige Übertragungen Grunderwerbsteuer auslösen oder die Grunderwerbsteuerbefreiung für unentgeltliche Erwerbe, insbesondere solche aufgrund des Todesfalls, nach § 3 Nr. 2 GrEStG gewährt wird.

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