I. Grundregeln zur Erbschaftsteuer

1. Freibeträge und Steuersätze

 

Rz. 1

Persönliche Freibeträge

Ehegatten und Lebenspartner: 500.000 EUR
Kinder: 400.000 EUR
Enkel: 200.000 EUR[1]
Sonstige Personen der Steuerklasse I (Urenkel): 100.000 EUR
Steuerklasse II und III: 20.000 EUR.

Sachliche Freibeträge

Steuerklasse I: 41.000 EUR für Hausrat und 12.000 EUR für andere bewegliche Sachen
Steuerklasse II und III: 12.000 EUR
Pflegepauschfreibetrag nach § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG 20.000 EUR.
 

Rz. 2

Übersicht: Steuersätze

 
Wert bis … EUR des steuerpflichtigen Erwerbs Steuerklasse I Steuerklasse II Steuerklasse III
75.000  7 % 15 % 30 %
300.000 11 % 20 % 30 %
600.000 15 % 25 % 30 %
6.000.000 19 % 30 % 30 %
13.000.000 23 % 35 % 50 %
26.000.000 27 % 40 % 50 %
darüber 30 % 43 % 50 %

Die in der Tabelle ausgewiesenen Steuersätze der Steuerklasse II gelten für steuerpflichtige Erwerbe ab dem 1.1.2010.[2] Demgegenüber entsprachen im Jahr 2009 die Steuersätze der Klasse II den Werten der Steuerklasse III.[3]

[1] Wenn die Zwischengeneration lebt; sind die Eltern vorverstorben, gilt ein Freibetrag von 400.000 EUR.
[2] Wachstumsbeschleunigungsgesetz v. 22.12.2009, BGBl I 2009, 3950.

2. Bewertung von Betriebsvermögen

 

Rz. 3

Betriebsvermögen wird grundsätzlich einheitlich bewertet. Bewertungsmaßstab ist der gemeine Wert (§ 12 ErbStG i.V.m. § 11 BewG). Bei börsennotierten Kapitalgesellschaftsanteilen ist vorrangig der Börsenkurs maßgeblich, bei Einzelunternehmen, Mitunternehmeranteilen und sonstigen Anteilen an Kapitalgesellschaften findet alternativ ein vereinfachtes Ertragswertverfahren nach §§ 199 ff. BewG oder ein sonstiges auch für außersteuerliche Zwecke anerkanntes Bewertungsverfahren Anwendung. Als Mindestwert gilt der Substanzwert.[4] Der Kapitalisierungsfaktor für das vereinfachte Ertragswertverfahren, mit dem der maßgebliche Jahresertrag zu multiplizieren ist, beträgt ab dem Jahr 2016 einheitlich 13,75.

[4] Siehe zur Bewertung von Betriebsvermögen ausführlich den koordinierten Erlass der Obersten Finanzbehörden der Länder v. 22.6.2017, BStBl I 2017, 902 ff. und RE 13a.1 ff. ErbStR (2011).

3. Begünstigung von Betriebsvermögen

 

Rz. 4

Von dem ermittelten gemeinen Wert des zu versteuernden Betriebsvermögens sind nur 15 % steuerpflichtig als pauschaler Anteil des nicht begünstigten Vermögens (§ 13a Abs. 1 ErbStG). Es wird also ein Abschlag von 85 % gewährt. Für das Betriebsvermögen wird ferner ein besonderer Freibetrag von 150.000 EUR gewährt (§ 13a Abs. 2 ErbStG), der allerdings bei Betriebsvermögen ab einem gemeinen Wert von 1 Mio. EUR abschmilzt und ab einem gemeinen Wert von 3 Mio. EUR gar nicht mehr zur Anwendung kommt. Der Freibetrag wird pro Erwerber gewährt und für zehn Jahre "verbraucht". Nach § 19a ErbStG wird die Zuwendung von Betriebsvermögen zugunsten von Personen der Steuerklasse II oder III weitgehend tariflich der Steuerklasse I gleichgestellt. Voraussetzung für die Anwendung dieser Verschonungsregelungen ist, dass das Lohnsummenkriterium nach § 13a Abs. 3 ErbStG, die fünfjährige Haltefrist nach § 13a Abs. 6 ErbStG, vorliegt und das nach § 13b Abs. 1 ErbStG begünstigte Betriebsvermögen kein überwiegendes schädliches Verwaltungsvermögen i.S.d. § 13b Abs. 2 ff. ErbStG enthält Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Verschonung von der Steuer immer nur für das tatsächlich begünstigte Betriebsvermögen gewährt wird. Das Verwaltungsvermögen ist unabhängig davon nach allgemeinen Regeln zu versteuern. Unter verschärften Voraussetzungen (siebenjährige Haltefrist, verschärfte Lohnsummenklausel, Verwaltungsvermögensquote von lediglich 20 %, vgl. § 13a Abs. 10 ErbStG) kommt auf Antrag des Steuerpflichtigen sogar eine vollständige Verschonung des begünstigten Betriebsvermögens i.S.v. § 13b Abs. 1 ErbStG von der Erbschaft- und Schenkungsteuer in Betracht.

4. Grundbesitzbewertung, §§ 176 ff. BewG

 

Rz. 5

Grundbesitz wird ebenso mit dem gemeinen Wert bewertet (§ 177 BewG). Die Regelungen zur Bewertung des Grundvermögens befinden sich in den §§ 176 bis 187 BewG. Nach § 176 Abs. 1 BewG gehören zum Grundvermögen:

der Grund und Boden, die Gebäude, die sonstigen Bestandteile und das Zubehör,
das Erbbaurecht,
das Wohnungseigentum, Teileigentum, Wohnungserbbaurechte und Teilerbbaurechte nach dem Wohnungseigentumsgesetz, soweit es sich nicht um land- und forstwirtschaftliches Vermögen i.S.d. § 158 BewG oder um Betriebsgrundstücke gem. § 99 BewG handelt.

Nicht zum Grundvermögen i.S.d. §§ 176 ff. BewG gehören ausdrücklich die Bodenschätze sowie die Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören (Betriebsvorrichtungen).

 

Rz. 6

Gem. § 179 BewG bestimmt sich der Wert unbebauter Grundstücke nach ihrer Fläche und den Bodenrichtwerten gem. § 196 BauGB. Maßgeblich ist der Richtwert, der vom Gutachterausschuss zuletzt zu ermitteln war. Der Gesetzgeber strebt damit eine möglichst aktuelle Bewertung an. Soweit kein Gutachterausschussbodenrichtwert vorliegen sollte, ist der Bodenwert aus den Werten vergleichbarer Flächen abzuleiten. Der frühere 20 ...

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