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Die pflichtteilsrechtlichen Bestimmungen sind trotz Reformen des Erbschaftsteuergesetzes unverändert geblieben. Gleichwohl gibt es zahlreiche mittelbare Änderungen, die sich auch auf die Besteuerung von Pflichtteilsfällen auswirken, insbesondere wenn anstelle des Pflichtteils-Barbetrages andere Wirtschaftsgüter übertragen werden. In diesen Fällen, insbesondere des § 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG, können dann auch §§ 13a, 13b, 13d, 19a ErbStG oder § 13 Abs. 1 Nr. 4b, 4c ErbStG zur Anwendung kommen, also die Vergünstigungen für Betriebsvermögen, das Familienheim und Mietwohnimmobilien.

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