Rz. 11

Die Übertragung des Familien(wohn)heims wurde mit Wirkung ab dem 1.1.2009 substantiell geändert und erweitert. Der eingetragene Lebenspartner wird dem Ehegatten gleichgestellt.

 

Rz. 12

Die Steuerfreistellung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a, 4b und 4c ErbStG ist unbeschränkt und findet unabhängig vom Wert des Vermögens Anwendung. Auch die Wohnnutzflächen sind nicht weiter beschränkt, mit Ausnahme des Übergangs des Familienheimes von Todes wegen auf Kinder i.S.d. Steuerklasse I Nr. 2 bzw. Kinder verstorbener Kinder i.S.d. Steuerklasse I Nr. 2. Hier wird eine Begrenzung auf 200 m² pro Erblasser vorgenommen. Bei Familienheimen mit einer Wohnfläche von über 200 m² ist der anteilige Wert zu ermitteln, so dass bei einer Wohnfläche mit 250 m² Wohnfläche und Erwerb durch ein Kind bzw. Kindeskind eines vorverstorbenen Kindes vier Fünftel begünstigt wären. Das Familienheim muss der Lebensmittelpunkt sein.[6]

 

Rz. 13

Nach dem Wortlaut des § 13 Abs. 1 Nr. 4a bis 4c ErbStG sind bebaute Grundstücke i.S.d. § 181 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 BewG begünstigt, sofern sich der Grundbesitz im Inland oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des europäischen Wirtschaftsraumes befindet.

 

Rz. 14

Für den Erwerb von Todes wegen nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG ist es erforderlich, dass der Erblasser in dem Familienheim bis zum Erbfall eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat oder aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert war. Der Gesetzgeber hat hierbei im Wesentlichen an Krankenhausaufenthalte, Pflegeheime oder sonstige Fälle des betreuten Wohnens gedacht.[7] Weitere Voraussetzung ist, dass die Immobilie beim Erwerber unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt ist. Gleichzeitig wird im Gegensatz zum Erwerb zu Lebzeiten eine Mindesthaltefrist eingeführt. Die Steuerbefreiung fällt mit Wirkung für die Vergangenheit weg, wenn der Erwerber das Familienheim innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb nicht mehr selbst nutzt, es sei denn, er ist aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert.

 

Rz. 15

Der Erwerb durch Kinder im Sinne von § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG ist nur als Erwerb von Tods wegen begünstigt. Es ist entsprechend den vorstehenden Ausführungen erforderlich, dass der Erblasser die Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat oder aus zwingenden Gründen an der Selbstnutzung gehindert war und dass die Wohnung beim Erwerber unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt war. Auch beim Erwerb durch ein Kind fällt die Steuerbefreiung mit Wirkung für die Vergangenheit weg, wenn der Erwerber das Familienheim innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb nicht mehr zu Wohnzwecken selbst nutzt.

[6] RE 13.3 (2) i.V.m. 13.4 (2) ErbStR (2011); Griesel, in: Daragan/Halaczinsky/Riedel, Praxiskommentar ErbStG und BewG, § 13 ErbStG Rn 32 ff.
[7] RE 13.4 (2) S. 3 ErbStR (2011).

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