Rz. 72

Der Zeitpunkt der Besteuerung des geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs ist mit dem Zeitpunkt der Geltendmachung identisch.[106] Insoweit kann auf die oben gemachten Ausführungen (siehe Rdn 28 ff.) verwiesen werden.

[106] Siehe Noll, DStR 2004, 257, 258.

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