Rz. 477

Muster 17.35: Stellungnahme zum Hinweis nach § 522 Abs. 2 ZPO

 

Muster 17.35: Stellungnahme zum Hinweis nach § 522 Abs. 2 ZPO

An das

Landgericht/Oberlandesgericht

in _________________________

In Sachen

_________________________./._________________________

Az: _________________________

wird zu dem Hinweisbeschluss vom _________________________ folgendermaßen Stellung genommen:

1. Entgegen den Ausführungen aus dem Hinweisbeschluss ist die Berufung schon deswegen nicht zurückweisungsreif, weil die Kammer/der Senat auf jeden Fall die folgenden rechtlichen Erwägungen berücksichtigen muss: _________________________.
2.

Überdies kann von fehlenden Erfolgsaussichten der Berufung auch deswegen keine Rede sein, weil über den bisher geführten Tatsachenvortrag hinausgehend noch folgende weitere Tatsachen von der Kammer/dem Senat zu berücksichtigen sind: _________________________.

Die Kammer/der Senat wird sehen, dass hinsichtlich dieses Tatsachenvortrages noch keine Präklusion eingetreten ist. Denn zum einen ist der relevante Tatsachenvortrag unstreitig, wie man der zwischenzeitlich vorliegenden Berufungserwiderung entnehmen kann. Hierbei handelt es sich um den Vortrag betreffend _________________________. Zum anderen ist der Vortrag nur deshalb erst in diesem Schriftsatz erfolgt, weil die Kammer/der Senat im Hinweisbeschluss erstmals auf das unzureichende Vorbringen des Berufungsklägers hingewiesen hat. Vortrag nach einem gebotenen "Ersthinweis" ist jedoch stets zu berücksichtigen.

Zum anderen ist der hier geführte Tatsachenvortrag gem. § 530 ZPO berücksichtigungsfähig, weil die Zulassung des Vortrags im Hinblick auf _________________________ zu keiner Verzögerung des Rechtsstreits führt. Soweit gleichwohl eine etwaige Verzögerung zu befürchten wäre, ist der Vortrag zuzulassen, weil die verspätete Vorbringung des Vortrages wegen _________________________ entschuldigt werden kann. Schließlich ist der Vortrag betreffend _________________________ auf jeden Fall zuzulassen, weil insoweit sogar Anlass zur Wiederaufnahme des Verfahrens bestünde, so dass es aus prozessrechtlichen Gründen geboten ist, diesen Vortrag in der Berufungsinstanz zuzulassen (vgl. § 579 Abs. 2 ZPO oder § 582 ZPO).

3.

Unabhängig davon, wie die Kammer/der Senat die Erfolgsaussichten der Berufung beurteilt, kommt der Rechtssache gem. § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO eine grundsätzliche Bedeutung bei. Eine Entscheidung der Kammer/des Senats ist nämlich erforderlich, um eine klärungsbedürftige Rechtsfrage zu entscheiden, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen denkbar ist, weil es

um die Auslegung typischer Vertragsbestimmungen geht

oder

um die Auslegung und Wirksamkeit des Inhalts von Formularverträgen/Allgemeine Geschäftsbedingungen geht

oder

um die Entscheidung einer Einzelfrage geht, die wegen ihrer besonderen Sozialrelevanz im Hinblick auf _________________________ die Rechtsentwicklung fördert,

oder

um die Entscheidung von Rechtsfragen geht, bei denen verschiedene Instanzgerichte dem Bundesgerichtshof weitgehend nicht folgen,

oder

um die Entscheidung einer bereits geklärten höchstrichterlichen Frage geht, die aber vom Schrifttum in einer ernst zu nehmenden Weise kritisiert wird.
4.

Ferner steht der Berufungszurückweisung § 522 Abs. 2 Nr. 3 ZPO entgegen, weil

das erstinstanzliche Urteil in einer Rechtsfrage, auf deren Entscheidung das Urteil beruht, von der obergerichtlichen Rechtsprechung abweicht und wegen _________________________ Anlass besteht, die Rechtsfrage einer erneuten Klärung zugänglich zu machen,

oder

im Hinblick auf den sozialrelevanten Sachverhalt schwer erträgliche Unterschiede in der Rechtsprechung existieren und die angefochtene Entscheidung ohne Überprüfung des Berufungsgerichts zur Bewahrung dieser Unterschiedlichkeit beitragen würde

oder

das erstinstanzliche Gericht von einer höchstrichterlichen Rechtsprechung abwich und das Berufungsgericht dem nun folgen möchte, ohne sich durch eine Entscheidung einer Kontrolle des Bundesgerichtshofs zu unterziehen,

oder

bereits die Gesetzesbegründung der streitentscheidenden Norm erkennen lässt, dass der Gesetzgeber eine Fortbildung des Rechts der Rechtsprechung überlassen wollte.
5. Schließlich würde eine Berufungszurückweisung ohne Berücksichtigung des Umstandes, dass _________________________ einen Verstoß gegen das Grundrecht auf rechtliches Gehör darstellen.

Rechtsanwalt

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