Rz. 450
Muster 17.8: Stichentscheidung des Rechtsanwaltes bei Verneinung der Leistungspflicht des Versicherers
An die
_________________________-Rechtsschutzversicherung
_________________________, den _________________________
Unser Zeichen: _________________________
VN: _________________________
Versicherungsnummer: _________________________
Sehr geehrte Damen und Herren,
nachdem Sie in der vorstehenden Angelegenheit mit Ihrem Schreiben vom _________________________ Ihrem Versicherungsnehmer und unserem Mandanten die Deckungsschutzerteilung versagt haben, sind wir von Ihrem Versicherungsnehmer nach Maßgabe der einschlägigen Versicherungsbedingungen[635] beauftragt worden, Ihnen gegenüber eine begründete Stellungnahme darüber abzugeben, ob und inwieweit die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen hinreichende Erfolgsaussicht bietet und nicht mutwillig erscheint. Nach nochmaliger Überprüfung der Sach- und Rechtslage sind wir nach Maßgabe der nachfolgenden Überlegungen zu dem Ergebnis gelangt, dass:
□ | hinreichende Erfolgsaussichten bestehen und |
□ | die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen nicht mutwillig erscheint. |
Dies begründen wir wie folgt:
1. | Die Sachlage stellt sich in ihrem streitentscheidenden Kern folgendermaßen dar: _________________________ |
2. | Das Amtsgericht/Landgericht hat diesen Sachverhalt unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Beweisaufnahme folgendermaßen gewürdigt: _________________________ |
3. | Die Beweiswürdigung des Amtsgerichts/Landgerichts lässt sich aber in der Berufungsinstanz mit folgenden zulässigen Berufungsangriffen erschüttern: _________________________ |
4. | Außerdem sind die Rechtsausführungen im angefochtenen Urteil aus folgenden Gründen unzutreffend: _________________________ |
5. | Bei richtiger Beweiserhebung und Rechtsanwendung kommt man demgegenüber zu folgender rechtlicher Beurteilung: _________________________ |
6. | Somit bietet die Berufung hinreichende Erfolgsaussichten und erscheint nicht mutwillig. Da dieser Stichentscheid für Sie bindend ist, bitten wir Sie nunmehr abschließend um Deckungsschutzerteilung zur Einlegung und Durchführung des Berufungsverfahrens. Bezüglich unserer beigefügten Kostenrechnung, mit der wir auf der Basis des bestehenden Kostenrisikos eine Geschäftsgebühr gem. §§ 2 Abs. 2, 13 RVG i.V.m. Nr. 2400 VV abrechnen, bitten wir Sie um gelegentlichen Zahlungsausgleich. Zur Kostenübernahme sind Sie aufgrund der Versicherungsbedingungen verpflichtet. |
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
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