Rz. 450

Muster 17.8: Stichentscheidung des Rechtsanwaltes bei Verneinung der Leistungspflicht des Versicherers

 

Muster 17.8: Stichentscheidung des Rechtsanwaltes bei Verneinung der Leistungspflicht des Versicherers

An die

_________________________-Rechtsschutzversicherung

_________________________, den _________________________

Unser Zeichen: _________________________

VN: _________________________

Versicherungsnummer: _________________________

Sehr geehrte Damen und Herren,

nachdem Sie in der vorstehenden Angelegenheit mit Ihrem Schreiben vom _________________________ Ihrem Versicherungsnehmer und unserem Mandanten die Deckungsschutzerteilung versagt haben, sind wir von Ihrem Versicherungsnehmer nach Maßgabe der einschlägigen Versicherungsbedingungen[635] beauftragt worden, Ihnen gegenüber eine begründete Stellungnahme darüber abzugeben, ob und inwieweit die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen hinreichende Erfolgsaussicht bietet und nicht mutwillig erscheint. Nach nochmaliger Überprüfung der Sach- und Rechtslage sind wir nach Maßgabe der nachfolgenden Überlegungen zu dem Ergebnis gelangt, dass:

hinreichende Erfolgsaussichten bestehen und
die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen nicht mutwillig erscheint.

Dies begründen wir wie folgt:

1.

Die Sachlage stellt sich in ihrem streitentscheidenden Kern folgendermaßen dar:

_________________________

2.

Das Amtsgericht/Landgericht hat diesen Sachverhalt unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Beweisaufnahme folgendermaßen gewürdigt:

_________________________

3.

Die Beweiswürdigung des Amtsgerichts/Landgerichts lässt sich aber in der Berufungsinstanz mit folgenden zulässigen Berufungsangriffen erschüttern:

_________________________

4.

Außerdem sind die Rechtsausführungen im angefochtenen Urteil aus folgenden Gründen unzutreffend:

_________________________

5.

Bei richtiger Beweiserhebung und Rechtsanwendung kommt man demgegenüber zu folgender rechtlicher Beurteilung:

_________________________

6. Somit bietet die Berufung hinreichende Erfolgsaussichten und erscheint nicht mutwillig. Da dieser Stichentscheid für Sie bindend ist, bitten wir Sie nunmehr abschließend um Deckungsschutzerteilung zur Einlegung und Durchführung des Berufungsverfahrens. Bezüglich unserer beigefügten Kostenrechnung, mit der wir auf der Basis des bestehenden Kostenrisikos eine Geschäftsgebühr gem. §§ 2 Abs. 2, 13 RVG i.V.m. Nr. 2400 VV abrechnen, bitten wir Sie um gelegentlichen Zahlungsausgleich. Zur Kostenübernahme sind Sie aufgrund der Versicherungsbedingungen verpflichtet.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt

[635] Die Versicherungsbedingungen variieren. Daher müssen im Einzelfall die einschlägigen Bedingungen geprüft werden, ob der Stichentscheid oder das Schiedsgutachterverfahren vorgesehen ist.

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