Rz. 338

Die Berufungsbegründung ist ein bestimmender Schriftsatz, der in seinem vollen Wortlaut von einem Rechtsanwalt verantwortet und unterschrieben sein muss.[525] Nimmt der Rechtsanwalt auf Schriftstücke Bezug, die nicht von ihm selbst stammen, reicht dies grundsätzlich nicht aus, um den Inhalt dieser Schriftsätze zum Inhalt der Berufungsbegründung zu machen.[526]

 

Rz. 339

 

Hinweis

Eine Berufung ist auch dann nicht ordnungsgemäß durch einen Anwalt begründet, wenn dieser eine von einem Dritten entworfene Berufungsbegründung unterzeichnet, dabei jedoch durch einen distanzierenden Zusatz deutlich macht, dass er nicht die volle Verantwortung für den gesamten Inhalt des Schriftsatzes übernimmt.[527]

 

Rz. 340

Unzureichend zur Begründung einer Berufung sind bloße Bezugnahmen auf

den gesamten erstinstanzlichen Parteivortrag nebst Beweisangeboten unter Vorbehalt neuen Vorbringens, weil es damit bereits am erforderlichen Berufungsangriff fehlt,[528]
ein Sachverständigengutachten.[529]
 

Rz. 341

Demgegenüber sind Bezugnahmen zur Begründung der Berufung möglich auf

ein Prozesskostenhilfegesuch,[530]
einen Prozesskostenhilfebewilligungsbeschluss,[531]
die Berufungsbegründung eines Rechtsanwaltes des Streitgenossen,[532]
die Berufungsbegründung in einem parallelen einstweiligen Verfügungsverfahren, wenn davon eine beglaubigte Abschrift vorgelegt wird.[533]
 

Rz. 342

Unabhängig von diesen allein der Begründung dienenden Bezugnahmen sind solche als Begleitung bzw. Ergänzung eines anderweit zulässig formulierten Berufungsangriffs möglich und häufig auch sachdienlich. Dabei kann auch ohne ausdrückliche Erklärung eine inzidente Bezugnahme vorliegen. Rügt etwa ein Berufungskläger, sein Beweisantritt zu einer bestimmten Tatsache sei unberücksichtigt geblieben, wird das Beweisangebot inzident wiederholt. Greift der Berufungskläger Rechtsausführungen des Erstgerichts an, in denen Sachvortrag als unerheblich angesehen wurde, wird mit dem Vortrag zu den Rechtsausführungen des Erstgerichts auch der von dem Erstgericht als unerheblich angesehene Sachvortrag inzident aufrechterhalten und (zulässig) in Bezug genommen.[534]

[525] BGH NJW 1993, 3333.
[526] BGHZ 7, 174.
[528] BGH FamRZ 2018, 283; BGH NJW 2000, 1576; OLG Hamm NJW-RR 1992, 631.
[529] OLG Hamm NJW-RR 1992, 631.
[531] BGH NJW 1993, 3333, 3334.
[532] BGH NJW 1993, 3333, 3334.
[533] BGHZ 13, 244, 247.

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