Rz. 208
Die Berufungseinlegung muss gem. § 236 Abs. 2 S. 2 ZPO innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist nachgeholt werden. Dies sollte mit dem Wiedereinsetzungsantrag verbunden werden, um dem Berufungsgericht die Möglichkeit zu geben, auf etwaige Mängel der Berufungsschrift hinzuweisen, die innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist sanktionslos repariert werden können.
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