Rz. 15

Berufungsfähig sind auch Scheinurteile, die als solche mangels Verkündung[26] oder mangels Zustellung oder mangels bestehender Gerichtsgewalt des Spruchkörpers[27] nicht existent sind. Obgleich derartige Nichturteile keine Wirkung entfalten und eine Berufung gegen sie eigentlich deswegen überflüssig ist, kann die Berufung zur Beseitigung des vorhandenen Scheins ohne weitere Zulässigkeitsvoraussetzungen eingelegt werden.[28] Der gegen das Urteil eingelegte Rechtsbehelf erfasst auch das später ergehende wirkliche Urteil,[29] ohne dass die Berufungseinlegung wiederholt werden muss.[30]

[27] Thomas/Putzo/Reichold, vor § 300 ZPO Rn 11.
[28] BGH NJW 1995, 404; BGH NJW 1996, 1969.
[29] BGH NJW 1996, 1969, 1970.
[30] BGH VersR 1997, 130.

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