Rz. 438
Wegen der Bestandskraft einer rechtskräftigen Entscheidung kommt eine Durchbrechung der Rechtskraft nicht in Betracht, wenn die eine Abänderung begehrende Partei entsprechenden Vortrag schon vor Rechtskrafterlangung hätte führen können. Das ist für die Nichtigkeitsklage in § 579 Abs. 2 ZPO und für die Restitutionsklage in § 582 ZPO geregelt. Danach sind Nichtigkeitsklage und Wiederaufnahmeklage unzulässig, wenn es der Wiederaufnahmekläger unterlassen hat, seine Interessen vor Eintritt der Rechtskraft durch die Einlegung einer Anschlussberufung zu verfolgen.
Rz. 439
Hinweis
Lediglich in den Fällen des § 579 Nr. 2 ZPO (Mitwirkung eines Richters, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs oder eines Rechtsmittels ohne Erfolg geltend gemacht ist) und des § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO (nicht vorschriftsmäßige Vertretung einer Partei) besteht das Wahlrecht zwischen Anschlussberufung und Nichtigkeitsklage.[633]
Rz. 440
Wird der Wiederaufnahmegrund mit der Anschlussberufung geltend gemacht und verliert die Anschlussberufung ihre Wirkung, weil die Berufung zurückgenommen, verworfen oder nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen wird, kann die belastete Partei das Wiederaufnahmeverfahren durchführen. Gem. § 586 Abs. 2 S. 1 ZPO beginnt die Klagefrist für das Wiederaufnahmeverfahren nicht vor eingetretener Rechtskraft des Urteils im Vorprozess. Allerdings hat der Wiederaufnahmekläger darauf zu achten, dass die Wiederaufnahmefrist eine Notfrist ist, die mit Erlangung der Kenntnis von dem Anfechtungsgrund beginnt.[634]
Rz. 441
Hinweis
Der Prozessbevollmächtigte des Berufungsbeklagten muss bei Begründung der Anschlussberufung mit einem Wiederaufnahmegrund nach Eintritt der Rechtskraft die einmonatige Klagefrist nach § 586 Abs. 1 ZPO für die Nichtigkeits- bzw. Restitutionsklage notieren.
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