Rz. 206
Glaubhaft zu machen sind die Wiedereinsetzungsgründe. Dem Berufungskläger bleibt grundsätzlich bis zur Beschlussfassung über die Wiedereinsetzung Zeit, die eidesstattlichen Versicherungen vorzulegen, die erforderlich sind, um den zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags unterbreiteten Tatsachenvortrag glaubhaft zu machen.[320]
Rz. 207
Hinweis
Empfehlenswert ist gleichwohl eine frühzeitige Glaubhaftmachung möglichst mit der Antragstellung, um einer überraschend zügigen Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrags und der Berufung gem. § 522 Abs. 1 ZPO wegen Versäumung der Berufungsfrist entgegenzuwirken. Notfalls sollte das Nachreichen der Glaubhaftmachung angekündigt werden.
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