Rz. 111

Gem. §§ 707, 719 Abs. 1 ZPO kommt die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung meistens nur gegen Sicherheitsleistung des Berufungsklägers in Betracht. Der Höhe nach muss die Sicherheitsleistung

die Vollstreckungsbefugnis des Berufungsbeklagten,
die dem Berufungsbeklagten zu ersetzenden Kosten einschließlich etwaiger noch nicht beigetriebener Gerichtskosten und
die Verzinsung der Gesamtsumme

abdecken.

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