Rz. 111
Gem. §§ 707, 719 Abs. 1 ZPO kommt die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung meistens nur gegen Sicherheitsleistung des Berufungsklägers in Betracht. Der Höhe nach muss die Sicherheitsleistung
▪ | die Vollstreckungsbefugnis des Berufungsbeklagten, |
▪ | die dem Berufungsbeklagten zu ersetzenden Kosten einschließlich etwaiger noch nicht beigetriebener Gerichtskosten und |
▪ | die Verzinsung der Gesamtsumme |
abdecken.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen