Rz. 21
Das Vorliegen der Beschwer ist gem. § 4 Abs. 1 ZPO für den Zeitpunkt der Berufungseinlegung zu prüfen.[42] Sie muss allerdings noch zum Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel vorliegen.[43]
Rz. 22
Hinweis
Eine zunächst zulässige Berufung eines Berufungsführers, dessen Beschwer die Wertgrenze des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erreicht, kann unzulässig werden, falls dieser willkürlich seinen Berufungsantrag auf einen unterhalb der Berufungssumme liegenden Wert beschränkt. Mit "willkürlich" sind diejenigen Fälle gemeint, in denen der Berufungsführer aus eigener Entschließung, also nicht als Reaktion auf ein Verhalten seines Gegners, seinen Berufungsantrag auf einen die Berufungssumme unterschreitenden Wert beschränkt.[44]
Rz. 23
Die Beschwer muss sich aus der angefochtenen Entscheidung selbst ergeben. Nachfolgende Klageerweiterungen oder Widerklagen bleiben für die Berechnung der Beschwer unbeachtlich.[45]
Rz. 24
Beispiele
Unbeachtliche Ereignisse vor Berufungseinlegung sind z.B.
▪ | die Erledigung eines mit der Berufung angegriffenen Verbots während der Rechtsmittelfrist durch Zeitablauf,[46] |
▪ | die Zahlungen zur Abwendung der Zwangsvollstreckung.[47] |
Beachtliche Ereignisse vor Berufungseinlegung sind z.B.
▪ | die Freigabe der gepfändeten Sache durch den Gläubiger bei einer erstinstanzlichen erfolgreichen Drittwiderspruchsklage,[48] |
▪ | die Klage auf Weiterbeschäftigung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt, wenn gegen das Klage abweisende Urteil nach Ablauf des Endzeitpunktes des Weiterbeschäftigungsbegehrens Berufung eingelegt werden soll;[49] |
▪ | bei freiwilliger Leistungserfüllung.[50] |
Unbeachtliche Ereignisse nach Berufungseinlegung sind z.B.
▪ | die Wertminderung eines Wertpapierdepots bei Klagen auf Herausgabe von Aktien. |
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