Rz. 52
Setzt sich das erstinstanzliche Gericht mit dem Zulassungsantrag und den tatsächlichen Ausführungen zu dessen Begründung nicht hinreichend auseinander, kann darin ein Verstoß gegen das Willkürverbot oder gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör liegen. Derartige Rechtsverletzungen können von der unterlegenen Partei mit der Gehörsrüge gem. § 321a ZPO[103] und subsidiär mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden.[104]
Rz. 53
Hinweis
Die nachträgliche Zulassung des Rechtsmittels aufgrund einer Anhörungsrüge ist unwirksam, wenn kein auf die Zulassungsentscheidung bezogener Vortrag der Parteien verfahrensfehlerhaft übergangen worden ist. Die Anhörungsrüge nach § 321a ZPO räumt dem Gericht keine umfassende Abhilfemöglichkeit ein, sondern dient allein dazu, Verstöße gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör zu beheben.[105]
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