Rz. 434

Wird die Hauptberufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen, wird häufig die Auffassung vertreten, dass die Kosten der Anschlussberufung wie bei der von Anfang an unzulässigen Berufung vom Berufungsbeklagten zu tragen seien.[625] Diese Auffassung ist im Hinblick auf die Fristgebundenheit der Anschlussberufung nicht überzeugend, wenn der Hinweis des Berufungsgerichts nach § 522 Abs. 2 ZPO zum Zeitpunkt der Anschlussberufung noch nicht erfolgt ist. Sie ist umso weniger überzeugend, als ein Berufungsbeklagter durch die eingelegte Berufung sogar davon abgehalten sein kann, eine Wiederaufnahmeklage gem. §§ 578 ff. ZPO zu erheben, und ohne die Anschlussberufung in diesen Fällen riskieren würde, bei der Abänderungs- bzw. Wiederaufnahmeklage mit dem Vortrag präkludiert zu sein, der innerhalb der Anschlussberufungsfrist hätte geführt werden können. Die Kostentragungspflicht resultiert deshalb aus § 97 Abs. 1 ZPO (analog).[626] Nur wenn die Anschlussberufung selbst unzulässig ist, z.B. wegen Nichteinhaltung der Anschließungsfrist des § 524 Abs. 2 S. 2 ZPO, oder wenn der Anschlussberufungsführer die wirkungslos gewordene Anschlussberufung weiterverfolgt und auf einer Entscheidung besteht, ist es gerechtfertigt, ihm die Kosten der Anschlussberufung aufzuerlegen.[627]

[625] Vgl. nur Musielak/Voit/Ball, § 524 ZPO Rn 31a m.w.N. zum Streitstand.

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