Rz. 78

Die nicht verlängerbare (§ 224 Abs. 2 ZPO) Urteilsergänzungsfrist beträgt gem. § 321 Abs. 2 ZPO zwei Wochen. Sie ist keine Notfrist und keine andere in § 233 ZPO genannte Frist. Deswegen kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht.[138]

 

Rz. 79

Die Urteilsergänzungsfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils.[139] Zur Fristberechnung gelten § 222 Abs. 1 ZPO i.V.m. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2, 3 BGB und § 222 Abs. 2 ZPO.

 

Rz. 80

 

Hinweis

Bei Fristablauf kommt eine Korrektur der unvollständigen Entscheidung dann noch in Betracht, wenn eine offenbare Unrichtigkeit gegeben ist und nicht nur ein Versehen vorliegt. Wurde versäumt über die Kosten des Nebenintervenienten bzw. des Streithelfers mit zu entscheiden und ist die Zwei-Wochen-Frist abgelaufen, kann der Nebenintervenient bzw. Streithelfer eine Korrektur im Wege der nicht fristgebundenen Berichtigung nach § 319 ZPO erreichen, wenn sich in den Urteilsgründen hinreichend sicher feststellen lässt, wie das Gericht über die Kosten des Nebenintervenienten bzw. Streithelfers hätte entscheiden wollen.[140]

[138] BGH FamRZ 1980, 669, 670.
[139] Vgl. BGH NJW 1992, 1821, 1822.
[140] BGH NJW 2014, 3101.

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