Rz. 106

Erstinstanzliche Urteile sind gem. §§ 708 ff. ZPO regelmäßig mit oder ohne Sicherheitsleistung des Gläubigers vorläufig vollstreckbar. Mit dem Antrag gem. §§ 707, 719 ZPO kann der Berufungskläger versuchen, eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem angefochtenen Urteil zu erreichen. Der Antrag ist erfolgreich, wenn der Berufungskläger aufzeigen kann, dass sein Einstellungsinteresse das Vollstreckungsinteresse des Berufungsbeklagten überwiegt.

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