Rz. 102

In der Berufungsinstanz kann – eine zulässige Berufung vorausgesetzt – unter Beachtung des Anwaltszwangs nach § 718 ZPO der Antrag gestellt werden, eine fehlerhafte Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts über die vorläufige Vollstreckbarkeit zu korrigieren, wenn:

eine von Amts wegen notwendige Entscheidung gem. §§ 708, 709, 711 S. 1 ZPO fehlerhaft ist,
die Festlegung einer Sicherheitsleistung verfehlt ist[167] oder
eine fehlerhafte Entscheidung über einen Antrag nach §§ 710, 711 S. 3, 712 ZPO vorliegt.
 

Rz. 103

 

Hinweis

Ein in erster Instanz unterlassener Schutzantrag kann aber nicht in der Berufungsinstanz mit der Wirkung nachgeholt werden, dass das Berufungsgericht durch Vorabentscheidung nach § 718 ZPO die Vollstreckbarkeitsentscheidung im angefochtenen Urteil nach § 712 ZPO vornimmt.[168]

[167] Vgl. etwa OLG Karlsruhe BeckRS 2017, 128277.

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