Rz. 102
In der Berufungsinstanz kann – eine zulässige Berufung vorausgesetzt – unter Beachtung des Anwaltszwangs nach § 718 ZPO der Antrag gestellt werden, eine fehlerhafte Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts über die vorläufige Vollstreckbarkeit zu korrigieren, wenn:
▪ | eine von Amts wegen notwendige Entscheidung gem. §§ 708, 709, 711 S. 1 ZPO fehlerhaft ist, |
▪ | die Festlegung einer Sicherheitsleistung verfehlt ist[167] oder |
▪ | eine fehlerhafte Entscheidung über einen Antrag nach §§ 710, 711 S. 3, 712 ZPO vorliegt. |
Rz. 103
Hinweis
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen