Rz. 69

Getrenntes Vorgehen in gesonderten Verfahren kann dann mutwillig sein, wenn es dem bedürftigen Beteiligten zuzumuten ist, seine verschiedenen Begehren in einem Verfahren geltend zu machen. Insoweit kommt es stets auf die Umstände des Einzelfalls an.[62]

 

Rz. 70

In der Regel wird es als mutwillig angesehen, wenn verschiedene Kindschaftssachen in gesonderten Verfahren geltend gemacht werden.

 

Beispiel 39: Mutwilligkeit bei getrenntem Vorgehen (Umgang und Sorge)

Die Kindesmutter leitet ein Verfahren zur Regelung des Umgangs ein und ein gesondertes Verfahren zur Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge.

In der Regel dürften keine sachlichen Gründe bestehen, beide Anträge nicht in demselben Verfahren geltend zu machen. Verfahrenskostenhilfe für ein getrenntes Vorgehen ist in diesem Fall nicht zu bewilligen, sondern nur für ein gemeinsames Vorgehen.

 

Rz. 71

Ebenso dürfte es mutwillig sein, Ehegattenunterhalt und Kindesunterhalt gesondert geltend zu machen, wenn hierfür keine besonderen Gründe sprechen,[63] oder Kindesunterhalt vor und nach der Scheidung.[64]

 

Beispiel 40: Mutwilligkeit bei getrenntem Vorgehen (Kindes- und Ehegattenunterhalt)

Die Ehefrau verlangt 500,00 EUR Ehegattenunterhalt und in einem gesonderten Verfahren 317,00 EUR Kindesunterhalt für das gemeinsame Kind.

Da sich der Unterhalt in beiden Fällen gegen diese Person (Ehemann und Vater) richtet und die Einkommensverhältnisse dieselben sind, gibt es an sich keinen Grund, hier getrennt vorzugehen. Verfahrenskostenhilfe ist daher für das getrennte Vorgehen abzulehnen und nur für einen gemeinsamen Antrag zu bewilligen.

[62] Siehe OLG Bremen AGS 2015, 337 = NZFam 2015, 770 = RVGreport 2015, 339; OLG Hamm AGS 2015, 337 = NZFam 2015, 770 = RVGreport 2015, 339.
[63] OLG Hamm FuR 2017, 272 = Familienrecht kompakt 2017, 96 = FamRZ 2017, 1143.
[64] OLG Oldenburg AGS 2000, 115 = NdsRpfl 1998, 293 = FamRZ 1999, 240 = OLGR 1999, 142 = NJWE-FER 1999, 162.

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