Rz. 6

Für ein Vollstreckungsverfahren ist grundsätzlich gesondert Verfahrenskostenhilfe zu beantragen (§ 48 Abs. 5 S. 2 Nr. 1 RVG). Nach § 48 Abs. 2 S. 1 RVG erstreckt sich jedoch die in einem Verfahren auf Erwirkung einer einstweiligen Anordnung bewilligte Verfahrenskostenhilfe und die Beiordnung eines Anwalts in diesem Verfahren auch auf die Vollstreckung der einstweiligen Anordnung, sofern im Beiordnungsbeschluss nichts Abweichendes bestimmt ist (§ 48 Abs. 2 S. 2 RVG).

 

Beispiel 4: Vollstreckung einstweiliger Anordnung

Die Ehefrau hatte im Wege der einstweiligen Anordnung einen Beschluss über die Verpflichtung zur Zahlung von Kindesunterhalt erwirkt. Für das Verfahren war ihr Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden. Sie will jetzt aus dem Beschluss vollstrecken.

Einer gesonderten Verfahrenskostenhilfebewilligung für die Vollstreckung bedarf es nicht. Es müssen weder Gerichtskosten noch Gerichtsvollzieherkosten gezahlt werden. Zudem werden die Anwaltskosten aus der Landeskasse übernommen.

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