Rz. 5

Ist einem bedürftigen Beteiligten Verfahrenskostenhilfe für eine Beschwerde oder eine Rechtsbeschwerde bewilligt worden, so erstreckt sich die Bewilligung und Beiordnung kraft Gesetzes auch auf die Rechtsverteidigung gegen eine Anschlussbeschwerde (§ 66 FamFG) oder Anschlussrechtsbeschwerde (§ 73 FamFG) des Gegners (§ 48 Abs. 2 S. 1 RVG), sofern der Beiordnungsbeschluss nichts anderes bestimmt (§ 48 Abs. 2 S. 2 RVG).

 

Beispiel 3: Verfahrenskostenhilfe für Anschlussbeschwerde

Die Ehefrau hatte beantragt, den Ehemann zu einer zukünftigen monatlichen Unterhaltszahlung in Höhe von 600,00 EUR zu verpflichten. Das FamG hat den Ehemann verpflichtet, 400,00 EUR monatlich zu zahlen. Dagegen legt er Beschwerde nach § 58 FamFG ein, mit der er seinen Abweisungsantrag weiterverfolgt. Dafür wird ihm antragsgemäß Verfahrenskostenhilfe bewilligt. Daraufhin erhebt die Ehefrau Anschlussbeschwerde gem. § 66 FamFG, mit der sie ihren weitergehenden Antrag auf Zahlung von Unterhalt in Höhe von 600,00 EUR weiter verfolgt.

Einer gesonderten Verfahrenskostenhilfebewilligung für die Anschlussbeschwerde bedarf es nicht. Die für die eigene Beschwerde des Ehemannes bewilligte Verfahrenskostenhilfe erstreckt sich auch auf die Abwehr der Anschlussbeschwerde. Der dem Ehemann beigeordnete Anwalt kann daher aus dem vollen Wert von 12 x 600,00 EUR (§ 39 Abs. 2 FamGKG) auch im Beschwerdeverfahren abrechnen.

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