Rz. 116

Nach § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 TzBfG liegt ein sachlicher Grund vor, wenn die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt. Dieser beispielhaft genannte Sachgrund war als Begriff in der bisherigen Typologie der Rspr. vor Inkrafttreten des TzBfG nicht bekannt. Ausweislich der Gesetzesbegründung[277] soll er sich z.B. auf das von der Rspr. abgeleitete Recht der Rundfunk- und Fernsehanstalten bzw. der Medien beziehen, programmgestaltende Arbeitnehmer nur für eine bestimmte Zeit zu beschäftigen und das Befristungsrecht der Theater abdecken. Erleichterte Befristungen sollen dem Innovationsbedürfnis Rechnung tragen.[278] Entsprechendes gilt für befristete Arbeitsverträge mit Journalisten, Künstlern, Wissenschaftlern bzw. wissenschaftlichen Mitarbeitern in bestimmten Bereichen, wie z.B. den Parlamentsfraktionen.[279] Der Sachgrund der Eigenart der Arbeitsleistung ist jedoch nach dem Willen des Gesetzgebers nicht auf die Fallgruppen der Befristung von Arbeitsverträgen mit programmgestaltenden Mitarbeitern bei Rundfunkanstalten oder mit Bühnenkünstlern beschränkt, sondern kann auch in anderen Fällen zur Anwendung kommen. Weder aus dem Gesetz noch aus der Gesetzesbegründung ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass der Anwendungsbereich des § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 TzBfG auf derartige verfassungsrechtlich geprägte Arbeitsverhältnisse beschränkt sein soll.[280]

 

Rz. 117

Bei Befristungen im Wissenschafts- und Forschungsbereich sind die speziellen Regelungen im Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG) zu beachten.

 

Rz. 118

Eine Befristung nach § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 TzBfG ist nur bei Arbeitnehmern zulässig, die den Tendenzzweck verkörpern und dem diesen unmittelbar beeinflussenden Kreis von Arbeitnehmern (sog. Tendenzträger).[281]

 

Rz. 119

Auch Befristungen im Bereich des Sports fallen unter Nr. 4 (vgl. auch § 18 Rdn 17). Das BAG hat Befristungen mit Sporttrainern im Spitzensport zugelassen.[282] Auch für Sportler sind im Profibereich Befristungen üblich und in der Regel auch zulässig. Der professionelle Sport steht dem Unterhaltungsbereich so nahe, dass in gleicher Weise mit Rücksicht auf das Abwechslungsbedürfnis des Publikums ein Bedarf an personellem Wechsel besteht (sog. Verschleißtatbestand).[283]

Nach der Rechtsprechung des BAG kann der Sachgrund der Eigenart der Arbeitsleistung i.S.v. § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 TzBfG die Befristung eines Arbeitsvertrags jenseits besonderer verfassungsrechtlicher Gewährleistungen nur rechtfertigen, wenn die Arbeitsleistung Besonderheiten aufweist, aus denen sich ein berechtigtes Interesse der Parteien, insbesondere des Arbeitgebers, ergibt, statt eines unbefristeten nur einen befristeten Arbeitsvertrag abzuschließen. Diese besonderen Umstände müssen das Interesse des Arbeitnehmers an der Begründung eines Dauerarbeitsverhältnisses überwiegen.[284] Tätigkeiten als Führungskraft oder in leitenden Positionen rechtfertigen die Befristung des Arbeitsvertrags nicht aufgrund der Eigenart der Arbeitsleistung. Ein berechtigtes – und das Bestandsinteresse des Arbeitnehmers überwiegendes – Befristungsinteresse des Arbeitgebers folgt grundsätzlich weder aus einer herausgehobenen Position des Arbeitnehmers im Rahmen der Organisation des Unternehmens noch aus daraus folgenden Befugnissen. Auch eine weitgehende Weisungsfreiheit des Arbeitnehmers rechtfertigt laut BAG kein spezifisches Befristungsinteresse.[285]

[277] BT-Drucks 14/4374, 19; ebenso BAG v. 26.7.2006, NZA 2007, 147.
[278] BVerfG v. 13.1.1982, AP Nr. 48 zu § 611 BGB Abhängigkeit; BVerfG v. 28.6.1983, AP Nr. 4 zu Art. 5 Abs. 1 GG Rundfunkfreiheit; BVerfG v. 18.2.2000, AP Nr. 9 zu Art. 5 Abs. 1 GG Rundfunkfreiheit.
[279] KR/Lipke, § 14 TzBfG Rn 171 ff.; Meinel/Heyn/Herms, TzBfG, § 14 Rn 146; vgl. auch ErfK/Müller-Glöge, § 14 Rn 46a ff.
[281] KR/Lipke, § 14 TzBfG Rn 172; ErfK/Müller-Glöge, § 14 TzBfG Rn 46 f.
[283] KR/Lipke, § 14 TzBfG Rn 171a; ErfK/Müller-Glöge, § 14 TzBfG Rn 44; a.A. Bruns, NZA 2008, 1269; für die Wirksamkeit der Befristung eines Vertrags eines Profifußballtorwarts: LAG Mainz v. 17.2.2016 – 4 Sa 202/15; ablehnend noch die Vorinstanz: ArbG Mainz v. 19.3.2015, NZA 2015, 684.

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