Rz. 90

Besonders zu beachten ist, dass nach § 14 Abs. 2a S. 4 TzBfG auf die Befristung bei Existenzneugründungen § 14 Abs. 2 S. 2–4 TzBfG entsprechende Anwendung findet. Danach ist die sachgrundlose Befristung unzulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Entsprechend den oben unter 2. dargestellten Grundsätzen (vgl. Rdn 59 ff.), ist eine Befristung oder deren Verlängerung auch bei Existenzgründungen nur zulässig, wenn es sich um eine Neueinstellung handelt. Entsprechend wäre es z.B. unzulässig, einen Arbeitnehmer in einem neu gegründeten Unternehmen vom 1.1. bis 30.9.2022 befristet zu beschäftigen und dann erneut vom 1.4. bis 31.12.2025. Entsprechendes gilt, wenn der Arbeitnehmer zunächst zum 1.1.2022 unbefristet eingestellt, ihm zum 31.12.2022 gekündigt worden wäre und er am 1.10.2025 befristet für vier Jahre wieder eingestellt werden würde. Bei Unternehmensneugründungen durch natürliche Personen bedeutet dies, dass Arbeitnehmer aus einem früheren Arbeitsverhältnis zu der natürlichen Person nicht unter Inanspruchnahme der Privilegierung eingestellt werden können.[197]

[197] So auch Löwisch, NZA 2003, 689, 694.

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