Rz. 67

Zitat

A good lawyer knows the law, a great lawyer knows the judge.[72]

[72] Ein guter Anwalt kennt das Gesetz, ein großartiger Anwalt kennt den Richter (Amerikanisches Sprichwort unter Juristen).

I. Prozesskosten

 

Rz. 68

Nach § 91 I 2 ZPO umfasst die Kostenerstattung auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis. Auch einer juristischen Person kann wegen der Teilnahme ihres Geschäftsführers an einem Gerichtstermin ein Anspruch auf Verdienstausfallersatz (§§ 91 I 2 ZPO i.V.m. § 2 II ZSEG a.F., § 22 JVEG) zustehen.[73] Der Erstattungsanspruch beträgt maximal 210 EUR pro Tag (§ 22 S. 1 JVEG: maximal 21 EUR/h; § 19 II 1 JVEG: maximal 10 h/Tag).

[73] BGH v. 2.12.2008 – VI ZB 63/07 – AnwBl 2009, 239 = BauR 2009, 291 (nur Ls.) = MDR 2009, 230 = NJW-Spezial 2009, 60 = zfs 2009, 105 (Anm. Hansens).

II. Zivilgerichtlicher Vergleich

 

Rz. 69

Wird im Verlaufe eines Prozesses ein Vergleich geschlossen, sollte der dann zu protokollierende Vergleich auch die Kostenverteilung regeln.

 

Rz. 70

Die Kostenregelung in einem Prozessvergleich geht der gesetzlichen Regelung des § 269 III 2 ZPO vor.[74] Wird im gerichtlichen Vergleich ausdrücklich festgehalten, dass die "Kosten gegeneinander aufgehoben" werden (oder aber gelten gemäß § 98 S. 1 ZPO die Kosten als gegeneinander aufgehoben), bedeutet dieses gemäß § 92 I 2 ZPO, dass

zum einen jede Prozesspartei ihre eigenen außergerichtlichen Kosten (insbesondere Anwaltskosten) selbst trägt,[75]
dem Nebenintervenienten gegen den Gegner der von ihm unterstützten Hauptpartei kein Anspruch auf Kostenerstattung zusteht (siehe § 101 ZPO),[76]
zum anderen die Gerichtskosten (einschließlich der Kosten für eventuelle Beweisaufnahmen, z.B. für Sachverständige und Zeugen) hälftig geteilt werden.
 

Rz. 71

Wird der Rechtsstreit in der Berufung verglichen und werden die "Kosten des Rechtsstreites" gegeneinander aufgehoben, sind darunter die Kosten beider Instanzen zu verstehen, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes im Vergleich fixiert wird.[77]

 

Rz. 72

Wird die Kostenentscheidung dem Gericht überlassen, entspricht es der Üblichkeit und Billigkeit, wenn der Prozessausgang offen ist, diejenigen Kosten, die sich auf noch nicht entscheidungsreife Ansprüche beziehen, gegeneinander aufzuheben.[78]

 

Rz. 73

Ein – konkludenter – Rechtsmittelverzicht der Parteien ergibt sich nicht schon daraus, dass bei Abschluss eines Vergleichs auf eine Begründung der dem Gericht überlassenen Kostenentscheidung verzichtet wird.[79]

 

Rz. 74

Ein im Verlaufe eines Rechtsstreits zwischen dem Haftpflichtversicherer und dem Anspruchsteller geschlossener Vergleich, der bezüglich der Verfahrenskosten beinhaltet, dass nach Klagerücknahme keine Kostenanträge gestellt werden, kann sich u.U. als ein – unwirksamer – Vertrag zulasten einer mitverklagten versicherten Person darstellen.[80]

 

Rz. 75

Übernimmt eine Partei in einem Prozessvergleich "sämtliche Kosten des Rechtsstreits", erstreckt sich diese Regelung, solange nicht zwingende Anhaltspunkte dagegen sprechen, auch auf die durch den Vergleich verursachten Kosten[81] einschließlich der Terminsgebühr,[82] u.U. einschließlich der Kosten eines eingeschalteten Verkehrsanwalts.[83] Etwas anderes hat nur dann zu gelten, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass die Kostenregelung sich nicht auf den Vergleich erstrecken sollte.

 

Rz. 76

Für die Festsetzung der Einigungsgebühr reicht die Glaubhaftmachung aus, dass die Parteien eine Vereinbarung i.S.v. Nr. 1000 I 1 RVG-VV abgeschlossen haben; die Protokollierung eines als Vollstreckungstitel tauglichen Vergleichs (§ 794 I Nr. 1 ZPO) ist nicht erforderlich.[84]

[74] BGH v. 27.9.2007 – VII ZB 85/06 – BGHReport 2008, 93 = JurBüro 2008, 94 = MDR 2007, 1442 = NJW-RR 2008, 261 = RVGreport 2008, 40 (nur Ls.); BGH v. 24.6.2004 – VII ZB 4/04 – AGS 2004, 356 (Anm. Onderka) = BauR 2004, 1502 (nur Ls.) = BGHReport 2004, 1463 = FamRZ 2004, 1552 = MDR 2004, 1251 = NJW-RR 2004, 1506 = ZfBR 2004, 783.
[75] Die außergerichtlichen Kosten insbesondere des Anwalts werden also nicht geteilt. Vertritt der Anwalt nur eine Partei, haben beide Prozessparteien i.d.R. gleich hohe Kosten. Unterschiede ergeben sich aber gegenüber einer Kostenteilung auch der außergerichtlichen Kosten u.a. dann, wenn die Erhöhungsvorschrift des § 6 BRAGO a.F./Nr. 1008 RVG-VV anzuwenden ist (Häufiger Fall: Verklagt sind Fahrer, Halter und Kfz-Haftpflichtversicherung – oder wenn Korrespondenzanwälte eingeschaltet sind).
[76] BGH v. 27.9.2007 – VII ZB 85/06 – BGHReport 2008, 93 = JurBüro 2008, 94 = MDR 2007, 1442 = NJW-RR 2008, 261 = RVGreport 2008, 40 (nur Ls.) (Antrag des Streithelfers, dem Antragsteller die Kosten eines selbstständigen Beweisverfahrens aufzuerlegen, ist unwirksam, wenn die vom Streithelfer unterstützte Partei diesem Antrag widerspricht); BGH v. 5.9.2006 – VI ZB 65/05 – BGHReport 2006, 1494 (Anm. Bonifacio) = DAR 2007, 28 = FamRZ 2006, 1753 = MDR 2007, 290 = NJW 2006, 3498 = VersR 2007, 84. Siehe auch OLG Hamm v. 19.7.2000 – 20 U 53/99 ...

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