Rz. 91
Der Antrag, mit dem der Schadenersatzanspruch geltend gemacht wird, hat dieselben Wirkungen wie die zivilrechtliche Klageerhebung (§ 404 II StPO) und kann (auch mündlich) noch bis zum Beginn der Schlussvorträge in der Hauptverhandlung gestellt werden (§ 404 I 1 StPO).
Rz. 92
§ 308 I ZPO (ne ultra petita) gilt auch im Adhäsionsverfahren. Ein Verstoß gegen dieses Verbot ist im Rechtsmittelverfahren von Amts wegen zu beachten.[104]
Rz. 93
Dass im Adhäsionsverfahren eine Streitverkündung gegenüber etwaig zivilrechtlich mithaftenden Personen ausscheidet, hat nicht zwingend zur Folge, dass der Zahlungsanspruch im Adhäsionsverfahren nicht verfolgt werden darf.[105]
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