Rz. 87
Gehört der Anspruch nicht in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte (z.B. bei ausschließlicher Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes, siehe § 2 I Nr. 3 lit. d ArbGG),[101] ist das Adhäsionsverfahren unzulässig (§ 403 StPO). Dies ist von Amts wegen auch im Rechtsmittelverfahren zu beachten.[102]
Rz. 88
Der Adhäsionsantrag kann im Offizial- und im Privatklageverfahren eingebracht werden, nicht aber im Strafbefehlsverfahren.[103]
Rz. 89
Endet das Strafverfahren nicht in einem Urteil, sondern wird das Verfahren endgültig eingestellt, wird der Adhäsionsantrag unzulässig, da eine Entscheidung "im Strafverfahren" nicht mehr möglich ist.
Rz. 90
Es besteht kein Anwaltszwang; § 78 ZPO gilt nicht.
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