Rz. 308

Muster 16.20: Zustellungsauftrag an den Gerichtsvollzieher

 

Muster 16.20: Zustellungsauftrag an den Gerichtsvollzieher

An das

Amtsgericht _________________________

Gerichtsvollzieherverteilerstelle[475]

In der Vollstreckungssache

_________________________./._________________________

überreichen wir namens und kraft versicherter Vollmacht der Gläubigerin, _________________________-GmbH, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer _________________________, Adresse: _________________________,

1. eine Ausfertigung der einstweiligen Verfügung des Landgerichts _________________________ vom _________________________, Az: _________________________,[476]
2. eine anwaltlich beglaubigte Abschrift[477] der Ausfertigung der unter Ziff. 1 genannten einstweiligen Verfügung,[478]

mit der Bitte um kurzfristige Zustellung an _________________________ [genaue Zustelladresse].[479]

Darüber hinaus bitten wir Sie, uns die Zustellungsurkunde zu übersenden und uns die Zustellkosten aufzugeben.

Rechtsanwalt

[475] Gem. § 14 GVGA ist derjenige Gerichtsvollzieher zu beauftragen, in dessen örtlichem Bezirk die Zustellung vorgenommen werden soll. Der Auftrag ist an das Amtsgericht zu richten. Üblicherweise verfügt ein Amtsgericht über eine Gerichtsvollzieherverteilungsstelle, die die Aufträge entgegennimmt und an den zuständigen Gerichtsvollzieher weiterleitet.
[476] Vgl. § 192 Abs. 2 S. 1 ZPO. Die Urschrift sollte nicht dem Gerichtsvollzieher überlassen werden. Ist im Tenor der einstweiligen Verfügung auf die Antragsschrift und Anlagen Bezug genommen worden oder hat das Gericht in der Verfügung ausdrücklich deren Zustellung angeordnet, müssen diese mit übergeben werden.
[477] Der Gläubiger bzw. sein Rechtsanwalt sollten möglichst keine Abschriften der Ausfertigung anfertigen bzw. anfertigen lassen, sondern Fotokopien, die dann beglaubigt werden. Dabei werden zumindest Fehler vermieden, die in der unrichtigen Wiedergabe der Ausfertigung liegen und zwangsläufig zur falschen Beglaubigung führen. Dies kann zur Unwirksamkeit der Vollziehung führen.
[478] Zwar sieht § 192 Abs. 2 S. 2 ZPO vor, dass der Gerichtsvollzieher die Beglaubigung der ihm überlassenen Abschrift vornimmt. Überlässt der Gläubiger dem Gerichtsvollzieher jedoch die Vornahme der Beglaubigung oder sogar die Herstellung von Abschriften und die Beglaubigung, so kann unter Umständen wertvolle Zeit verstreichen. Im Übrigen lässt sich so nicht kontrollieren, ob dem Schuldner tatsächlich eine vollständige und ordnungsgemäß beglaubigte Abschrift der Ausfertigung zugestellt wird. Auch hier liegt eine Fehlerquelle, die zur Unwirksamkeit der Vollziehung führen kann.
[479] Verbleibt nur noch wenig Zeit bis zum Ablauf der Vollziehungsfrist gem. § 929 Abs. 2 ZPO, sollte der Gerichtsvollzieher auf den Ablauf der Frist hingewiesen und ausdrücklich gebeten werden, vorher zuzustellen.

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