Rz. 306

Muster 16.18: Auskunfts- und Einsichtserzwingungsverfahren nach § 51b GmbHG

 

Muster 16.18: Auskunfts- und Einsichtserzwingungsverfahren nach § 51b GmbHG

An das Landgericht _________________________

Kammer für Handelssachen

Antrag auf Entscheidung über das Informationsrecht gem. §§ 51a, 51b GmbHG

des Herrn _________________________

– Antragsteller –

Verfahrensbevollmächtigte: RAe _________________________

gegen

die _________________________-GmbH, vertreten durch den alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer _________________________

– Antragsgegnerin –

Prozessbevollmächtigte: RAe _________________________

wegen

Vorläufiger Streitwert: _________________________ EUR

Namens und kraft beigefügter Prozessvollmacht beantragen wir,

anzuordnen, dass die Antragsgegnerin dem Antragsteller Auskunft über die Honorierung des Gesellschafters und wissenschaftlichen Leiters der _________________________ -GmbH für seine Tätigkeiten für die _________________________ -GmbH im Jahre 2000 erteilt.

Begründung:

1. Sachverhalt

Der Antragsteller ist Mehrheitsgesellschafter der Antragsgegnerin. Sein Mitgesellschafter und wissenschaftlicher Leiter der Antragsgegnerin, _________________________, hat einige Untersuchungen für die Antragsgegnerin durchgeführt. Dem Vernehmen nach soll die Honorierung auf Stundenbasis erfolgt sein und weit über 200.000 EUR betragen haben. Eine sichere Kenntnis hat der Antragsteller jedoch soweit nicht. Ihm ist aber bekannt, dass der wissenschaftliche Leiter – der im Nebenamt einen Lehrstuhl an der Universität _________________________ inne hat –, von der Hochschulverwaltung eine auf zehn Wochenstunden beschränkte Nebentätigkeitsgenehmigung erhalten hat.

 
  Glaubhaftmachung: Eidesstattliche Versicherung des _________________________

Geht man von einer Arbeitsleistung des wissenschaftlichen Leiters für die Antragsgegnerin unter Berücksichtigung des üblichen Urlaubs von 46 Wochen aus, kommt eine zulässige Tätigkeit in Höhe von 460 Stunden für das Jahr 2000 in Betracht. Die Stundenvergütung müsste daher bei mindestens 430 EUR/Stunde liegen. Dies ist für die rein überwachende ingenieurfachliche Tätigkeit des wissenschaftlichen Leiters weit überhöht. Üblich sind Stundensätze für selbstständige Ingenieure auch mit der Qualifikation des wissenschaftlichen Leiters als Lehrstuhlinhaber der Universität _________________________ von maximal 120 EUR/Stunde.

 
  Glaubhaftmachung: Schriftliche amtliche Auskunft der Industrie- und Handelskammer _________________________

Insofern liegt der Verdacht der verdeckten Gewinnausschüttung vor, da der wissenschaftliche Leiter zugleich Gesellschafter der Antragsgegnerin ist. Es steht zu vermuten, dass die Antragsgegnerin einen gesellschaftsfremden Dritten mit derselben Qualifikation bei weitem nicht in dem Umfang honoriert hätte.

Damit besteht ein rechtliches Interesse des Antragstellers an der Erteilung der erbetenen Information.

Der Antragsteller hat die mit dem Verfügungsantrag verlangten Informationen zuvor mit Schreiben vom _________________________ gegenüber der Antragsgegnerin erbeten. Seine Bitte ist jedoch abschlägig beschieden worden.

 
  Glaubhaftmachung:
  1. Schreiben des Antragstellers vom _________________________
  2. Schreiben der Antragsgegnerin vom _________________________

2. Rechtslage

Das Auskunftsbegehren des Antragstellers ist ohne Weiteres gegeben. Aufgrund des Schreibens der Antragsgegnerin vom _________________________ muss der Antragsteller davon ausgehen, dass jedenfalls keine schriftliche Fixierung der offensichtlich an den wissenschaftlichen Leiter gezahlten Vergütung existiert. Ob und inwieweit eine eindeutige und klare mündliche Vereinbarung zwischen dem wissenschaftlichen Leiter und der Antragsgegnerin über die Honorierung des wissenschaftlichen Leiters besteht, ist ebenfalls unklar, ergibt sich jedenfalls nicht aus dem Antwortschreiben der Antragsgegnerin. Eine klare und eindeutige Regelung, auch in Form einer mündlichen Vereinbarung der Honorierung des wissenschaftlichen Leiters, wäre aber zumindest nach Abschnitt 31 Abs. 5 KStR (Körperschaftsteuerrichtlinie) erforderlich.

Damit besteht das Informationsbedürfnis des Antragstellers.

_________________________

Rechtsanwalt

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