Rz. 10

Gem. § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG wird der Gebührenstreitwert für bestimmte Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 3 ZPO ermittelt. Das gilt insbesondere für den Antrag auf Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung, für den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme eines Schiedsgerichts, für die Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 ZPO) sowie für Verfahren nach § 148 Abs. 12 AktG.

 

Rz. 11

Für die Bestimmung des Gebührenstreitwerts nach § 3 ZPO ist das Sicherungsinteresse des Antragstellers maßgeblich. Der Wert bleibt daher erheblich unter demjenigen des Hauptsachewertes und wird in der Regel mit ⅓bis ½ des Hauptsachewertes angenommen.[13] Für besondere Verfahren nach der VwGO, der FGO, des SGG und des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes verweist § 53 Abs. 2 GKG auf § 52 Abs. 1 und Abs. 2 GKG. Maßgebend ist danach zunächst der Streitwert, wie er sich aus dem Antrag des Klägers in Bezug auf die für ihn maßgebliche Bedeutung der Sache ergibt; mangels Anhaltspunkten soll von 5.000 EUR ausgegangen werden.

 

Rz. 12

Für den Rechtsmittelstreitwert gelten keine Besonderheiten. Er ist nach denselben Grundsätzen zu ermitteln wie der Gebührenstreitwert.

 

Rz. 13

Für den Zuständigkeitswert von Arrest und einstweiliger Verfügung ist grundsätzlich der Wert der Hauptsache maßgebend. Die obere Grenze ist bei der Sicherung einer Geldforderung deren Betrag.[14] Hier ist Vorsicht geboten: Sollte der Zuständigkeitsstreitwert zu niedrig angegeben und infolgedessen das unzuständige Gericht angerufen werden, kann der Verfügungsgrund entfallen.

[13] Zöller/Herget, § 3 Rn 16 zu Stichworten "Arrest" und "einstweilige Verfügung"; KG WRP 2005, 368 ff. (ein Drittel); für einen geringeren Gebührenstreitwert Lappe, NJW 2007, 273 ff.
[14] Zöller/Herget, § 3 Rn 16.

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