Rz. 170

Eine einstweilige Verfügung, die auf Erteilung einer Auskunft gerichtet ist, führt in der Regel zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers und wird deshalb nahezu allgemein abgelehnt.[297] Eine Ausnahme wird bei existenzieller Bedeutung zugelassen.[298] Dabei kann sich die existenzielle Bedeutung auch aus dem Anspruch auf die Hauptleistung ergeben, dem der Auskunftsanspruch dienen soll. So hat der Gesellschafter eines geschlossenen Immobilienfonds gegen den Treuhänder, der alle Gesellschaftsanteile verwaltet, jedenfalls in einer außergewöhnlichen (Krisen-)Situation der Gesellschaft einen Anspruch auf Herausgabe der Daten der Mitgesellschafter aus § 666 BGB i.V.m. dem Treuhandvertrag. Dieser Anspruch kann mittels einstweiliger Verfügung durchgesetzt werden.[299]

 

Rz. 171

Darüber hinaus können Auskunftsansprüche mittels einstweiliger Verfügung verfolgt werden, wenn hierfür eine besondere gesetzliche Regelung besteht. Dies ist z.B. der Fall bei § 19 Abs. 7 MarkenG, § 140b Abs. 7 PatG, § 24b Abs. 7 GebrMG, § 101a Abs. 3 UrhG, § 46 Abs. 7 DesignG.

[297] OLG Hamburg GRUR-RR 2007, 29; OLG Rostock OLGR 2001, 32; OLG Hamm NJW-RR 1992, 640; KG GRUR 1988, 403; Musielak/Voit/Huber, § 940 Rn 18.
[298] OLG Karlsruhe NJW 1984, 1905, 1906.
[299] LG Berlin NZG 2001, 375.

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