Rz. 264

Bei Personenhandelsgesellschaften erfolgt die Ausschließung eines Gesellschafters wegen eines in seiner Person liegenden wichtigen Grundes gem. §§ 140 Abs. 1, 133 HGB (i.V.m. § 161 Abs. 2 HGB[402]) nicht zweistufig wie bei der GmbH, sondern durch Erhebung der Ausschließungsklage. Daraus folgt, dass ein Ausschluss eines Gesellschafters aus einer Personenhandelsgesellschaft im Wege einer einstweiligen Verfügung nicht möglich ist. Allerdings kann bis zur Rechtskraft eines Ausschließungsurteils eine vorläufige Regelung herbeigeführt werden. Diese kann zum Inhalt haben, dass dem auszuschließenden Gesellschafter vorläufig ein Tätigkeitsverbot auferlegt wird.[403]

[402] Für die Kommanditgesellschaft.
[403] MüKo-HGB/Schmidt, § 140 Rn 80.

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