Rz. 271

Bei der GbR wird im Unterschied zur Personenhandelsgesellschaft die Entziehung der Geschäftsführung mit der Bekanntgabe an den betroffenen Gesellschafter bzw. Geschäftsführer wirksam.[409] Der Streit über die Wirksamkeit des Entziehungsbeschlusses kann im einstweiligen Rechtsschutz mit einer Regelungsverfügung von beiden Seiten vorläufig geklärt werden.[410]

[409] Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts/v. Ditfurth, Bd. 1, § 7 Rn 69.
[410] Vgl. Henssler/Strohn/Servatius, § 712 BGB, Rn 11.

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