Rz. 120

Im Rahmen der Vollziehung der Eilanordnung stehen grundsätzlich dieselben Rechtsbehelfe wie innerhalb der allgemeinen Zwangsvollstreckung zur Verfügung. Hinsichtlich der materiellen Einwendungen des Schuldners gegen den der Eilmaßnahme zugrundeliegenden Anspruch wird das Aufhebungsverfahren nach § 927 ZPO jedoch als das speziellere und einfachere Verfahren angesehen; die Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO wird insoweit von dem Aufhebungsverfahren verdrängt.[208]

 

Rz. 121

Wird die einstweilige Anordnung vollzogen und wendet sich der Antragsgegner mittels einer sofortigen Beschwerde gegen die Fortsetzung der Vollziehung, kann das Beschwerdegericht mittels einstweiliger Anordnung die Vollziehung der Entscheidung der ersten Instanz aussetzen. Dies folgt aus § 570 Abs. 3 ZPO. Voraussetzung ist, dass durch die weitere Vollziehung dem Beschwerdeführer größere Nachteile drohen als den anderen Beteiligten im Falle der Aussetzung, dass die Rechtslage zumindest zweifelhaft ist und die Rechtsbeschwerde zulässig erscheint.[209]

 

Rz. 122

Der Aussetzungsantrag unterliegt wegen § 78 Abs. 1 S. 1 ZPO dem Anwaltszwang.

[208] Musielak/Voit/Huber, § 924 Rn 2; Zöller/Vollkommer, § 924 Rn 1.

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