Rz. 243

Mittels einstweiliger Verfügung werden meist Beschäftigungsansprüche des Arbeitnehmers durchgesetzt. Der Arbeitnehmer hat während seines bestehenden Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Beschäftigung und zwar auch nach Ausspruch einer Kündigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist.[378] Eine Ausnahme gilt für die Insolvenz[379] und im Falle des Betriebsübergangs nach § 613a BGB. Für den Verfügungsgrund ist ein besonders dringliches Interesse des Arbeitnehmers an der Beschäftigung erforderlich.[380] Ein solches wird – vor dem Hintergrund des weiterbestehenden Vergütungsanspruchs – nur für bestimmte Berufsgruppen anzunehmen sein, bei denen aufgrund der Art der Tätigkeit oder des Beschäftigungsverhältnisses ein Beschäftigungsinteresse besteht, weil sonst vorhandene Kenntnisse verloren gingen.[381]

 

Rz. 244

Eine einstweilige Verfügung auf Weiterbeschäftigung kommt nur vor Erlass des erstinstanzlichen Urteils im Kündigungsschutzprozess bei einer offensichtlich unwirksamen Kündigung und beim Vorliegen besonders schutzwürdiger Belange des gekündigten Arbeitnehmers in Betracht. Die einstweilige Verfügung muss eine zeitliche Begrenzung enthalten, die längstens bis zum Abschluss des Kündigungsschutzprozesses reicht.[382]

 

Rz. 245

Grundsätzlich ist die Durchsetzung eines Anspruchs auf Teilzeitbeschäftigung nach § 8 TzBfG mittels einstweiliger Verfügung ausgeschlossen. Denn der Teilzeitanspruch des Arbeitnehmers ist gem. § 8 Abs. 5 S. 1 TzBfG auf die Abgabe einer Willenserklärung gerichtet und würde damit die Hauptsache regelmäßig vorwegnehmen. Nur wenn ausnahmsweise eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht mehr rechtzeitig erreicht werden kann und dem Arbeitnehmer wesentliche Nachteile entstehen würden, ist die Durchsetzung des Teilzeitanspruchs mittels einstweiliger Verfügung denkbar.[383] Als ausreichender Grund kommen beispielsweise plötzlich eintretende dringende familiäre Verpflichtungen in Betracht.

 

Rz. 246

Ein weiterer – wenngleich seltener – Anwendungsbereich der einstweiligen Verfügung im Arbeitsrecht besteht in der Durchsetzung des Anspruchs des Arbeitnehmers auf Gewährung von Urlaub.[384]

 

Rz. 247

 

Tipp

Der Verfügungsantrag wegen Urlaubsgewährung ist auf Befriedigung gerichtet. Es ist daher ein bestimmter Antrag gem. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO erforderlich. Dazu gehört auch die Angabe, für welchen Zeitraum Erholungsurlaub beansprucht wird.[385]

 

Rz. 248

Darüber hinaus können Ansprüche auf Weiterzahlung des Gehalts oder Herausgabe des Dienstwagens etc. Gegenstand einstweiliger Verfügungen sein.[386]

[378] BAG AP Nr. 4 und 5 zu § 611 BGB, Beschäftigungspflicht; Korinth, PA 2002, 39 ff.
[380] LAG Bln-Bbg NZA-RR 2011, 551; LAG Düsseldorf MDR 2005, 1419; HessLAG NZA 1988, 37; Heinze, DB 1985, 117, 127; Reinhard/Kliemt, NZA 2005, 545, 547; a.A. LAG München NZA-RR 2003, 269.
[381] MüKo-ZPO/Drescher, § 935 Rn 115.
[382] MüKo-ZPO/Drescher, § 935 Rn 118 f.
[383] LAG RhPf NZA 2002, 856; LAG Köln MDR 2002, 1257; ArbG Frankfurt NZA-RR 2002, 405; Walker, ZfA 2005, 45, 63; Lindemann/Simon, BB 2001, 146, 150.
[384] Einzelheiten siehe MüKo-ZPO/Drescher, § 935 Rn 106 f.
[385] MüKo-ZPO/Drescher, § 935 Rn 107; a.A.: Corts, NZA 1998, 357.
[386] Zu den materiell-rechtlichen Fragen vgl. Heinze, RdA 1986, 273.

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