Rz. 186

Zur fristwahrenden Vollziehung einer einstweiligen Verfügung ist im Regelfall die Zustellung im Parteibetrieb erforderlich.[322] Das gilt für die Beschluss- und für die Urteilsverfügung.[323] Die Regelungsverfügung muss die Androhung des Ordnungsmittels nach § 890 Abs. 2 ZPO enthalten.[324] Ist durch die einstweilige Verfügung eine einmalige Geldleistung angeordnet worden, so wird sie durch den rechtzeitigen Antrag des Gläubigers beim zuständigen Vollstreckungsorgan vollzogen. Insoweit ist eine Parteizustellung entbehrlich.[325]

 

Rz. 187

Nur ausnahmsweise kann die Vollziehung einer einstweiligen Verfügung im Wege der Amtszustellung erfolgen, wenn die Verfügung mit Strafandrohung nach § 890 Abs. 2 ZPO ausreichend ist. Dies ist der Fall, wenn aufgrund konkreter Umstände am Willen des Antragstellers, seinen Anspruch durchzusetzen, kein Zweifel bestehen kann und eine zusätzliche Parteizustellung eine bloße Formalität wäre.[326]

 

Rz. 188

 

Beispiel

Eine nach der Verfügung zu duldende Handlung nimmt der Gläubiger noch innerhalb der Vollziehungsfrist vor.

 

Rz. 189

 

Tipp

Um nicht Gefahr zu laufen, die Vollziehungsfrist nicht einzuhalten, sollten Arrest und einstweilige Verfügung stets im Parteibetrieb zugestellt werden.[327]

[322] BGH NJW 1993, 1077; OLG Frankfurt NJW-RR 2000, 1236; Muster unter Rdn 308.
[323] BGH NJW 1993, 1077; Zöller/Vollkommer, § 929 Rn 12 m.w.N.
[324] Zöller/Vollkommer, § 929 Rn 18.
[325] Zöller/Vollkommer, § 929 Rn 19a.
[326] OLG Stuttgart NJW-RR 1998, 622.
[327] Vgl. dazu auch oben § 10 Rdn 292 ff.

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