Rz. 45

Im Arrestverfahren und im Verfahren zur einstweiligen Verfügung kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden (§§ 922 Abs. 1 S. 1, 937 Abs. 2 ZPO). Beim Arrest entscheidet das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen, ob es einer mündlichen Verhandlung bedarf.[82] Eine mündliche Verhandlung wird insbesondere dann nicht anzuordnen sein, wenn die vorherige Anhörung des Schuldners den Zweck des Arrests gefährden würde.[83]

 

Rz. 46

Im Falle der Anordnung einer mündlichen Verhandlung gelten die allgemeinen Grundsätze der notwendigen Verhandlung uneingeschränkt.[84] Die Bestimmung des Termins erfolgt von Amts wegen.[85] Die Ladungsfrist des § 217 ZPO kann auf Antrag gemäß § 226 ZPO durch Beschluss des Vorsitzenden abgekürzt werden. Die Einlassungsfrist des § 274 Abs. 3 ZPO ist nicht zu beachten.[86]

 

Rz. 47

 

Hinweis

Will das Gericht eine mündliche Verhandlung anberaumen, kann der Antragsteller nicht den gewünschten Überraschungseffekt erreichen. Denn der Antragsgegner kann sich auf den ggf. drohenden Arrest einstellen.

 

Rz. 48

 

Tipp

Der Antragsteller sollte das Gericht schon im Arrestgesuch bitten, ihn im Falle einer geplanten mündlichen Verhandlung vorab zu unterrichten. Bei dem dann folgenden Gespräch zwischen dem Richter und dem Antragsteller können meist die Motive des Gerichts für die beabsichtigte mündliche Verhandlung in Erfahrung gebracht werden. Der Antragsteller kann ggf. nachbessern oder notfalls den Antrag zurücknehmen.

Um nach Erlangen des Titels möglichst schnell und effektiv vollstrecken zu können, empfiehlt es sich, schon im Vorfeld zu überprüfen, welche Vermögensgegenstände des Antragsgegners arrestiert werden können. Es kann bereits mit dem Arrestgesuch der Antrag auf Vollziehung des Arrestes in diese Vermögensgegenstände gestellt werden.

[82] LG Zweibrücken NJW-RR 1987, 1199; MüKo-ZPO/Drescher, § 922 Rn 3.
[83] Zöller/Vollkommer, § 922 Rn 1.
[84] MüKo-ZPO/Drescher, § 922 Rn 20.
[85] MüKo-ZPO/Drescher, § 922 Rn 20.
[86] Zöller/Vollkommer, § 922 Rn 15; MüKo-ZPO/Drescher, § 922 Rn 20.

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