Rz. 803

Für eventuell notwendige zusätzliche Mitarbeiter bei Auftragsspitzen, die vielleicht nur für kurze Zeit benötigt werden, gelten keine anderen Abgrenzungsgrundsätze (Reufels, in: GmbH-Handbuch, Teil IV, 1. Abschnitt, Rn 64 nebenberufliche Tätigkeit). Der Umstand, dass diese Mitarbeiter nur für begrenzte Zeit oder nebenberuflich oder nur zeitlich gering beansprucht werden, führt nicht dazu, dass andere Abgrenzungskriterien anzuwenden wären (vgl. BAG v. 11.3.1998, EzA § 611 BGB Arbeitnehmerbegriff Nr. 64; BAG v. 30.10.1991, DB 1992, 742 = NZA 1992, 407). Dies gilt auch, wenn für jeden einzelnen Auftrag oder jede einzelne zu erfüllende Aufgabe formell ein gesonderter Vertrag abgeschlossen wird. So kann eine selbstständige Rechtsanwältin, die nebenbei als Interviewerin im Telefonstudio eines Meinungsforschungsinstituts arbeitet, für diesen Nebenjob Arbeitnehmerin des Meinungsforschungsinstituts sein. Will das Institut ihr kündigen und ist ein Betriebsrat vorhanden, so ist dieser vorher gem. § 102 BetrVG anzuhören, andernfalls ist die Kündigung unwirksam (vgl. LAG Hamm v. 3.4.2007 – 19 Sa 2003/06). Wer an einer allgemeinbildenden Schule unterrichtet, ist i.d.R. Arbeitnehmer, auch wenn er seinen Beruf nebenberuflich in Teilzeit ausübt (vgl. BAG v. 20.1.2010 – 5 AZR 106/09, NZA 2010, 840 = DB 2010, 964). Nachrichtensprecher können selbst dann Arbeitnehmer sein, wenn die wöchentliche Arbeitszeit nur vier Stunden beträgt (vgl. BAG v. 11.3.1998 – 5 AZR 522/96).

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