Rz. 674

Die Frage der Anfechtung des Vorstandsvertrages durch die AG kann sich stellen, wenn bspw. das Vorstandsmitglied oder sogar der Vorstandsvorsitzende gesundheitliche Probleme bei den Einstellungsgesprächen nicht erwähnt hatte. Allerdings muss nach Auffassung des OLG Brandenburg das Vorstandsmitglied einer AG eine depressive Erkrankung bei Abschluss seines Anstellungsvertrages nicht offenbaren, wenn es nicht damit rechnen musste, dass es die übernommenen Aufgaben von Anfang an nicht erfüllen konnte. Auch ein Risiko, dass er wegen einer vorliegenden depressiven Erkrankung einmal seine Dienstverpflichtungen nicht erfüllen und arbeitsunfähig werden könnte, muss das Vorstandsmitglied bei Fehlen entsprechender Anhaltspunkte bei Abschluss des Anstellungsvertrages nicht hinweisen. Dabei sei auf den Standpunkt eines informierten Beobachters abzustellen (vgl. OLG Brandenburg v. 10.6.2008, AG 2008, 590; s. aber unten Rdn 679 Abberufung aus wichtigem Grund).

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