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Die Arbeitnehmer werden traditionell in die Gruppe der Arbeiter und der Angestellten gegliedert. Die Unterscheidung ist heute individual-rechtlich kaum noch von Bedeutung. Nach herrschender Meinung waren Arbeiter diejenigen Arbeitnehmer, die nicht Angestellte waren, wobei dem Begriff des Arbeiters überwiegend körperliche und dem Angestellten überwiegend geistige Tätigkeiten zugeschrieben wurden (z.B. BAG v. 13.5.1981 – 4 AZR 1076/78, DB 1981, 2547). Diese Unterscheidung hat heute ihre Bedeutung verloren. Eine unterschiedliche Behandlung würde gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen und wäre unwirksam. Zuletzt sah nur noch die gesetzliche Regelung in § 133 Abs. 2 SGB VI a.F. eine Differenzierung vor. Seit dem Inkrafttreten der Organisationsreform in der Rentenversicherung ist die Unterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten auch im Sozialversicherungsrecht entfallen. Soweit einzelne Gesetze, wie bspw. § 5 Abs. 1 BetrVG noch die Begriffe Arbeiter und Angestellte verwenden, handelt es sich nicht um eine Definition des Arbeitnehmerbegriffes, sondern um eine Untergliederung der Arbeitnehmer in Gruppen. Soweit die Begriffe z.T. noch in Tarifverträgen Verwendung finden, sind die jeweils in den Tarifverträgen enthaltenen Unterscheidungskriterien maßgeblich. In Altfällen der betrieblichen Altersversorgung kann die Unterscheidung zwischen Angestellten und Arbeitern noch von Bedeutung sein (vgl. BAG v. 22.12.2009 – 3 AZR 895/07).

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