Rz. 283

Eine weitere Möglichkeit des Geschäftsführers, der sich gegen die außerordentliche Kündigung wehren will, ist, die schriftliche Begründung der außerordentlichen Kündigung gem. § 626 Abs. 2 S. 3 BGB zu verlangen und ggf. eigenständig einzuklagen. Denn die Kündigungsgründe sind dem Geschäftsführer auf Verlangen mitzuteilen. Dieses Verfahren kann er nur gewinnen. Der gekündigte Geschäftsführer ist nicht gehalten, unmittelbar auf Unwirksamkeit der Kündigung und/oder Vergütung zu klagen (vgl. LG Zweibrücken v. 14.8.2009, GmbHR 2009, 1159 m. Anm. Pröpper). Zutreffend ist das LG aufgrund des klaren Gesetzwortlautes von einer selbstständigen Anspruchsgrundlage ausgegangen. Die Verletzung der Mitteilungspflicht durch die GmbH, die zwar keine selbstständige Wirksamkeitsvoraussetzung, aber immerhin eine Nebenpflicht ist, kann zum Schadensersatz nach § 280 Abs. 1 BGB führen (vgl. BGH v. 18.06.1984 II ZR 221/83; Henssler/Strohn/Oetker, § 35 GmbHG Rn 194 m.w.N.).

 

Rz. 284

 

Hinweis

Wirksame Mittel des außerordentlich gekündigten Geschäftsführers:

1. Urkundsprozess zur Gehaltsfortzahlung
2. Klage auf Mitteilung der Gründe für die a.o. Kündigung

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