Rz. 1721

Ob Hausangestellte Arbeitnehmer i.S.d. § 1 Abs. 1 LStDV sind, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles (s.a. oben Berufsgruppenlexikon "Haushaltshilfe" Rdn 1187).

 

Rz. 1722

Bei einer Hausgehilfin dürfte regelmäßig die Arbeitnehmereigenschaft zu bejahen sein (vgl. BFH v. 6.10.1961, BStBl III 1961, 549; FG Baden-Württemberg v. 31.8.1978, EFG 1979, 238). Bei einer lediglich stundenweisen Beschäftigung einer Haushaltshilfe kann aber auch eine selbstständige Tätigkeit vorliegen (BFH v. 19.1.1979, BStBl II 1979, 326; FG Berlin v. 20.10.1970, EFG 1971, 252).

 

Rz. 1723

Bei Hausmeistern ist mit der Rspr. regelmäßig davon auszugehen, dass ein Arbeitsverhältnis gegeben ist (BFH v. 3.10.1974, BStBl II 1975, 81). Bei geringem Umfang kann eine bloße Gefälligkeit vorliegen. Bei nebenberuflich tätigen Hauswarten hat der BFH hingegen eine selbstständige Tätigkeit bejaht (BFH v. 5.2.1965, HFR 1965, 373).

 

Rz. 1724

Ein ausländisches Au-Pair-Mädchen, das für einen befristeten Zeitraum in einem Haushalt aufgenommen wird, für ein geringfügiges monatliches Taschengeld bei den üblicherweise anfallenden Hausarbeiten hilft und daneben an einem Sprachkursus teilnimmt, ist i.d.R. keine Arbeitnehmerin (ArbG Bamberg v. 27.10.2003 – 1Ca 1162/03). Die Rspr. sieht den Gedanken der Völkerverständigung und den gegenseitigen kulturellen Austausch im Vordergrund, sodass es an einer entgeltlichen Beziehung regelmäßig fehlt. Bei Au-Pair-Tätigkeit kann ein Arbeitsverhältnis vorliegen, wenn Art und Umfang der abverlangten Tätigkeit wie in einem Teilzeitarbeitsverhältnis ausgestaltet sind (LAG Frankfurt v. 11.11.1999 – 3Ta 578/99).

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