Rz. 535

Eine vGA liegt auch vor, wenn eine GmbH ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer für die fortbestehende Geschäftsführertätigkeit ein Gehalt zahlt, ohne dieses auf eine bereits erhaltene Kapitalabfindung für Pensionsansprüche gegenüber der GmbH oder auf die laufenden Pensionszahlungen anzurechnen.
Eine vGA liegt ebenfalls vor, wenn eine GmbH ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer nach Ausscheiden aus der Geschäftsführung Beraterhonorare auf der Grundlage eines dem Fremdvergleich nicht standhaltenden Beratervertrags zahlt. Fremdüblichen Bedingungen entspricht es dabei nicht, wenn ein Beratervertrag mit einer sechsjährigen Unkündbarkeit bis zum 82. Lebensjahr des Beraters vereinbart wird und die vom Berater zu erbringenden Dienstleistungen in das Belieben des Beraters gestellt werden (FG München v. 19.7.2010 – 7 K 2384/07).
Gewährt eine GmbH ihrem Alleingesellschafter-Geschäftsführer Fremdwährungsdarlehen, obwohl kein betriebliches Interesse besteht, größere Beträge der Fremdwährung für zukünftige Zahlungspflichten vorzuhalten, kann sich eine verdeckte Gewinnausschüttung daraus ergeben, dass nur der Geschäftsführer, nicht aber die GmbH einen Vorteil aus dem Währungsrisiko ziehen konnte (FG München v. 17.12.2013 – 6 K 1949/10). Zahlt eine GmbH ihrem beherrschenden (und weiterhin als Geschäftsführer tätigen) Gesellschafter-Geschäftsführer aus Anlass der Übertragung von Gesellschaftsanteilen auf seinen Sohn eine Abfindung gegen Verzicht auf die ihm erteilte betriebliche Pensionszusage, obschon als Versorgungsfälle ursprünglich nur die dauernde Arbeitsunfähigkeit und die Beendigung des Geschäftsführervertrags mit oder nach Vollendung des 65. Lebensjahres vereinbart waren, ist regelmäßig eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis und damit eine vGA anzunehmen (BFH v. 11.9.2013 – I R 28/13).
Sagt eine GmbH ihrem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer anstelle der monatlichen Rente "spontan" die Zahlung einer Kapitalabfindung der Versorgungsanwartschaft zu, so ist die gezahlte Abfindung regelmäßig eine verdeckte Gewinnausschüttung (Anschluss an Senatsurteil v. 15.9.2004 – I R 62/03, BFHE 207, 443, BStBl II 2005, 176, DStR 2005, 63). Überdies unterfällt die Zahlung der Kapitalabfindung anstelle der Rente dem Schriftlichkeitserfordernis in § 6a Abs. 1 Nr. 3 EStG 2002.
Die Kapitalabfindung führt bei der GmbH auch dann zu einer Vermögensminderung als Voraussetzung einer verdeckten Gewinnausschüttung, wenn der Begünstigte zeitgleich auf seine Anwartschaftsrechte auf die Versorgung verzichtet und die bis dahin gebildete Pensionsrückstellung erfolgswirksam aufgelöst wird. Es gilt insofern eine geschäftsvorfallbezogene, nicht aber eine handelsbilanzielle Betrachtungsweise (Anschluss an Senatsurteile v. 14. 3. 2006 – I R 38/05, BFH/NV 2006, 1515, DStR 2006, 1172, und BFH v. 5.3.2008 – I R 12/07, BFHE 220, 454, DStR 2008, 1037; Klarstellung des Senatsurteils v. 28.4.2010 – I R 78/08, BFHE 229, 234, BStBl II 2013, 41, DStRE 2010, 976).

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