Rz. 1546

Der Betriebsrat hat gem. § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG darüber mitzubestimmen, ob ein Provisionssystem eingeführt wird, ob daneben ein Fixum gezahlt werden soll, welche Art von Provision gezahlt werden soll, über die abstrakte Staffelung der Provisionssätze, ob eine Provision ganz oder teilweise wegfällt, das Verhältnis der Provision zum Fixum und das Verhältnis der Provisionen zueinander (BAG v. 29.3.1977, EversOK Ls. = AP Nr. 1 zu § 87 BetrVG Provision m. Anm. Schulze-Osterloh; MüKo/Thüsing, § 65 HGB Rn 32; vgl. aber auch LAG Düsseldorf v. 30.7.1982, DB 1982, 1990). Bei der Einführung eines Provisionssystems, nach dem die Abschlussprovision nach Cent pro Artikel gezahlt werden soll und zu diesem Zweck sechs Provisionsgruppen mit unterschiedlichen Cent-Sätzen gebildet werden, unterliegt auch die Zuordnung der einzelnen Artikel zu den Provisionsgruppen dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG. Bei der Ein- und Zuteilung des Bearbeitungsgebietes von Außendienstangestellten hat der Betriebsrat kein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG (BAG v. 26.7.1988, EversOK Ls. = AP Nr. 6 zu § 87 BetrVG 1972; BAG v. 16.7.1991, BB 1992, 564).

 

Rz. 1547

Darüber hinaus kann die Zuweisung eines neuen Verkaufsgebiets bei einem Handlungsgehilfen nach den Umständen auch eine mitbestimmungspflichtige Versetzung i.S.d. § 95 Abs. 3 BetrVG darstellen (LAG Köln v. 24.10.1989 – 4 TaBV 35/89, NZA 1990, 534). Abschlussprovisionen unterliegen keinem Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 11 BetrVG, weil sie kein Akkord- und Prämiensätzen vergleichbares leistungsbezogenes Entgelt zum Inhalt haben. Ist ein Provisionssystem derart ausgestaltet, dass mit jedem Abschluss eines bestimmten Geschäftes auch eine bestimmte Zahl von Rechnungseinheiten zur Ermittlung der Höhe der Provision verdient wird und jede Einheit mit einem bestimmten Euro-Betrag vergütet wird, so unterliegt die Festlegung der Einheitenzahl für jedes Geschäft der Mitbestimmung des Betriebsrates nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG. Die Bestimmung des Euro-Betrags je Einheit ist mitbestimmungsfrei (BAG v. 13.3.1984, EversOK Ls. = AP Nr. 4 zu § 87 BetrVG Provisionen; MüKo/Thüsing, § 65 HGB Rn 33). Der Betriebsrat hat ebenso wenig ein Mitbestimmungsrecht, wenn der Arbeitgeber eine Dienstreiseordnung erlässt, in der die Erstattung von Dienstreisekosten und das Verfahren bei der Genehmigung und Abrechnung der Dienstreise geregelt werden (BAG v. 8.12.1981, EversOK Ls. = DB 1982, 960).

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