Rz. 159

Auch zu der weiteren Frage der Zuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit für Fremdgeschäftsführer hat sich der insoweit zuständige 9. Senat des BAG mit seinem Beschluss vom 21.1.2019 (vgl. BAG v. 21.1.2019 – 9 AZB 23/18) positioniert. Danach nimmt der Fremdgeschäftsführer einer GmbH Arbeitgeberfunktionen war und ist deshalb keine arbeitnehmerähnliche, sondern eine arbeitgeberähnliche Person. Mit der Verwendung des Begriffs der Arbeitgeberfunktion greift das BAG die vom BGH schon lange verwandte Formulierung auf (vgl. bereits BGH v. 10.9.2001 – II ZR 14/00, juris). Der Begriff der arbeitgeberähnlichen Person ist eine – recht eingängige – Neuschöpfung des BAG. Da eine arbeitgeberähnliche Person keine arbeitnehmerähnliche Person i.S.d. § 5 Abs. 1 S. 2 ArbGG sein kann, scheidet die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte nach dieser Norm aus.

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