Rz. 1056

Im Einzelfall kann die fehlerhafte steuerliche Behandlung den Tatbestand der vorsätzlichen Hinterziehung von Steuern (§ 370 AO) oder leichtfertigen Verkürzung von Steuern (§ 378 AO) erfüllen (vgl. die neue Rspr. des BGH v. 1.9.2020 – 1 StR 58/19 Rn 17 zum Gleichlauf von § 370 AO mit § 266a StGB; s. auch oben Rdn 1006 ff.).

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