aa) Anfrageverfahren "innerhalb" eines Monats nach Beschäftigungsbeginn

 

Rz. 943

Grds. beginnt die Versicherungspflicht in der Sozialversicherung mit dem Tag des Eintrittes in das Beschäftigungsverhältnis. Abweichend davon tritt gem. § 7a Abs. 5 S. 1 SGB IV die Versicherungspflicht erst später – mit der Bekanntgabe der Entscheidung der Deutschen Rentenversicherung Bund – unter folgenden Voraussetzungen ein:

Der Antrag nach § 7a Abs. 1 SGB IV muss innerhalb eines Monates nach Aufnahme der Tätigkeit bei der Deutschen Rentenversicherung Bund gestellt worden sein,
der Beschäftigte stimmt dem späteren Beginn der Sozialversicherungspflicht zu und
der Beschäftigte hat für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung und der Entscheidung eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge vorgenommen, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht.
 

Rz. 944

Die Zustimmung des Beschäftigten zum späteren Eintritt in das Beschäftigtenverhältnis kann ggü. der DRV Bund wirksam nur nach Bekanntgabe der Entscheidung erklärt werden (vgl. Rundschreiben der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger v. 1.4.2022, Nr. 4.3.1 Abs. 2, www.deutsche-rentenversicherung-bund.de).

 

Rz. 945

Fällig wird der Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu dem Zeitpunkt, zu dem die Entscheidung, dass eine Beschäftigung vorliegt, unanfechtbar geworden ist (§ 7a Abs. 5 S. 2 SGB IV). Daraus folgt, dass die Gesamtsozialversicherungsbeiträge für die Zeit ab Beginn der Sozialversicherungspflicht spätestens mit den Beiträgen der Entgeltabrechnung des Kalendermonates fällig werden, der auf den Monat folgt, in dem die Entscheidung unanfechtbar wurde (vgl. Rundschreiben der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger v. 1.4.2022, Nr. 4.3.1 Abs. 11, S. 23, www.deutsche-rentenversicherung-bund.de).

bb) Anfrageverfahren "außerhalb" eines Monats nach Beschäftigungsbeginn

 

Rz. 946

In diesem Fall beginnt die sozialversicherungsrechtliche Beschäftigung mit dem tatsächlichen Eintritt in das Beschäftigungsverhältnis (vgl. Rundschreiben der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger v. 1.4.2022, Nr. 4.3.2 Abs. 2, S. 23, www.deutsche-rentenversicherung-bund.de).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge