Rz. 792

Die Tatsacheninstanzen verfügen nach der Rechtsprechung des BAG bei der Prüfung des Arbeitnehmerstatus über einen weiten Beurteilungsspielraum (vgl. BAG v.30.11.2021 – 9 AZR 145/21, juris Rn 41). Ihre Würdigung ist in der Revisionsinstanz nur daraufhin zu überprüfen, ob sie den Rechtsbegriff des Arbeitnehmers selbst verkannt, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt, bei der Subsumtion den Rechtsbegriff wieder aufgegeben oder wesentliche Umstände außer Betracht gelassen haben (vgl. BAG v. 25.8.2020 – 9 AZR 373/19, juris Rn 26; BAG v. 21.5.2019 – 9 AZR 295/18, juris Rn 14).

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